Rechner Welt

Kurzarbeitergeld-Rechner 2026

Stand April 2026

Bei 3.000 € Soll-Brutto und 1.500 € Ist-Brutto (50 % Arbeitsausfall) in Steuerklasse I ohne Kind betrĂ€gt das Kurzarbeitergeld rund 600 € monatlich – zusammen mit dem Restgehalt ca. 1.620 € netto. Mit Kind steigt das Kug auf ca. 670 €. Über 6 Monate ergibt das eine Nettoeinbuße von etwa 2.300 € sowie eine erwartbare Steuernachzahlung von 400–700 € durch den Progressionsvorbehalt.

1.000,00 €10.000,00 €
0,00 €3.500,00 €

Kurzarbeitergeld monatlich

603,98 €

Netto (Ist-Gehalt)
- 1.322,20 €
Kurzarbeitergeld
603,98 €
Netto-Verlust
- 402,65 €
Netto Soll-Gehalt2.328,83 €
Netto Ist-Gehalt1.322,20 €
Netto-Differenz1.006,63 €
Leistungssatz60%
Gesamtnetto waehrend KA1.926,18 €

Wie stark ist Ihre Arbeitszeit reduziert?

So funktioniert der Kurzarbeitergeld-Rechner

Der Rechner ermittelt Ihr Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III auf Basis der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, wie sie die Bundesagentur fĂŒr Arbeit fĂŒr ihre Leistungsentgelttabellen nach § 153 SGB III verwendet. Sie geben Soll-Entgelt (ohne Arbeitsausfall), Ist-Entgelt (wĂ€hrend Kurzarbeit), Ihre Steuerklasse und Angaben zu Kindern ein – der Rechner ermittelt das Kurzarbeitergeld, das Gesamteinkommen und die Nettoeinbuße pro Monat.

ZusĂ€tzlich zeigt der Rechner einen Hinweis auf den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz fĂŒr das restliche zu versteuernde Einkommen. Die daraus resultierende Steuernachzahlung sollten Sie als RĂŒcklage einplanen.

Formel fĂŒr das Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt:

Kug = (Soll-Netto − Ist-Netto) × Leistungssatz Leistungssatz = 60 % (ohne Kind) · 67 % (mit Kind)

Die pauschalierten Nettoentgelte werden nicht individuell ermittelt, sondern nach einer Tabelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit (§ 153 SGB III). In diese Tabelle fließen Lohnsteuer nach Steuerklasse, SV-Pauschale (21 %) und SolidaritĂ€tszuschlag ein – individuelle Kirchensteuer und Kinderfreibetrag werden nachtrĂ€glich berĂŒcksichtigt.

Rechenbeispiel: 50 % Arbeitsausfall, 3.000 € Soll-Brutto

PositionBetrag / Monat
Soll-Brutto (100 %)3.000,00 €
Ist-Brutto (50 %)1.500,00 €
Soll-Netto (pauschal)~2.010,00 €
Ist-Netto (pauschal)~1.020,00 €
Nettoentgeltdifferenz~990,00 €
Kug 60 % (ohne Kind)~595,00 €
Gesamtnetto~1.615,00 €

Mit einem Kinderfreibetrag erhöht sich der Leistungssatz auf 67 % – das Kug steigt auf ca. 663 €, das Gesamtnetto auf rund 1.683 €. Über 6 Monate sind das 2.370 € Einkommensverlust zum Soll-Netto, die Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt liegt bei ca. 450–650 €.

Was Àndert sich 2026?

  • Bezugsdauer: Die regulĂ€re Höchstbezugsdauer liegt wieder bei 12 Monaten nach § 104 SGB III. Die Corona-Ausnahme mit 24 Monaten ist ausgelaufen, eine VerlĂ€ngerung wĂ€re nur per Rechtsverordnung möglich.
  • Sozialversicherungspauschale: Der Rechenfaktor betrĂ€gt unverĂ€ndert 21 % (Sockel fĂŒr Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).
  • Pauschale Leistungstabellen: Die Leistungsentgelttabellen werden jĂ€hrlich an den Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) und die Progressionskurve des § 32a EStG angepasst – kleinere BetrĂ€ge kommen damit etwas höher heraus.
  • Aufstockung steuerlich: Die frĂŒhere Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28a EStG (Corona-Regel) ist beendet. Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind voll steuer- und beitragspflichtig.
  • Kurzarbeit und Mindestlohn: Bei 12,82 € Mindestlohn (ab 01.01.2025) greift ein Mindestsoll-Entgelt von rund 2.222 € bei 40 h/Woche – das Kug steigt bei gleicher Ausfallquote um 4–6 %.

Typische Fehler beim Kurzarbeitergeld

  • Progressionsvorbehalt vergessen. Das Kug ist steuerfrei – wer keine RĂŒcklage bildet, erlebt im Folgejahr eine böse Überraschung bei der SteuererklĂ€rung.
  • Brutto- statt Nettodifferenz. Das Kug wird auf die pauschalierte Nettoentgeltdifferenz gerechnet, nicht auf den Bruttoausfall. Rechner, die nur Brutto × 60 % rechnen, liegen 15–25 % zu hoch.
  • Steuerklasse nicht optimiert. Ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel zu III (bei Ehepaaren) kann das Kurzarbeitergeld um bis zu 400 € monatlich erhöhen.
  • Resturlaub ignoriert. Bestehende UrlaubsansprĂŒche aus Vorjahren sind vorrangig zu nutzen. Wer das vergisst, wartet lĂ€nger auf die Kug-Zahlung.
  • Minijob-Neuanfang. Nur vor der Kurzarbeit bestehende Nebenjobs sind anrechnungsfrei – neue Minijobs werden oberhalb von 165 € auf das Kug angerechnet.

Aufstockung: Was zahlt der Arbeitgeber freiwillig?

Viele TarifvertrĂ€ge enthalten Aufstockungsregelungen, durch die das Kurzarbeitergeld auf 80 %, 90 % oder sogar 95 % des ursprĂŒnglichen Nettoentgelts erhöht wird. Üblich ist das vor allem in der Metall- und Elektroindustrie, in der Chemie und im öffentlichen Dienst (TV COVID). Kleinere Arbeitgeber vereinbaren Aufstockungen hĂ€ufig individuell oder ĂŒber Betriebsvereinbarungen.

Die Aufstockung wird seit 2023 wieder als normales Arbeitsentgelt behandelt: voll steuer- und beitragspflichtig. Trotzdem ist sie fĂŒr Arbeitnehmer attraktiv, weil das Kurzarbeitergeld selbst nur 60–67 % der Nettoentgeltdifferenz abdeckt. PrĂŒfen Sie Ihren Tarif- oder Arbeitsvertrag – ein Anspruch besteht nur, wenn die Aufstockung dort schriftlich geregelt ist.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
2.500 € Soll · 1.250 € Ist · StKl I · ohne Kind~500 €/Monat Kug
3.000 € Soll · 1.500 € Ist · StKl I · ohne Kind~600 €/Monat Kug
3.000 € Soll · 1.500 € Ist · StKl I · mit Kind~670 €/Monat Kug
4.000 € Soll · 2.000 € Ist · StKl III · mit Kind~900 €/Monat Kug
3.000 € Soll · 0 € Ist · StKl I · ohne Kind~1.200 €/Monat Kug
2.500 € Soll · 2.000 € Ist · StKl I · mit Kind~225 €/Monat Kug

Haeufige Fragen

Das Kurzarbeitergeld (Kug) nach § 95 SGB III ersetzt 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit mindestens einem Kind im Sinne der Lohnsteuerkarte) der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Grundlage ist der Unterschied zwischen dem Soll-Entgelt (ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt nach SV-Pauschale. Beispiel: Soll-Netto 2.500 €, Ist-Netto 1.500 € – die Differenz von 1.000 € ergibt ein Kurzarbeitergeld von 600 € (ohne Kind) bzw. 670 € (mit Kind). Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit nutzt feste Tabellen aus § 153 SGB III.
Anspruchsberechtigt sind sozialversicherungspflichtig BeschĂ€ftigte, deren Arbeitszeit vorĂŒbergehend aus wirtschaftlichen GrĂŒnden oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses verkĂŒrzt wird (§ 95 SGB III). Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich bei der zustĂ€ndigen Agentur fĂŒr Arbeit anzeigen. Erforderlich sind: mindestens ein Drittel der BeschĂ€ftigten mit jeweils ĂŒber 10 % Entgeltausfall im Kalendermonat, ungekĂŒndigtes ArbeitsverhĂ€ltnis und keine Minijob-Stellung. GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH und freie Mitarbeiter sind ausgeschlossen.
Die regulĂ€re Bezugsdauer betrĂ€gt nach § 104 SGB III bis zu 12 Monate. Durch Rechtsverordnung kann der Zeitraum in Krisen auf bis zu 24 Monate verlĂ€ngert werden – zuletzt wĂ€hrend der Corona-Pandemie sowie der Energiepreiskrise. Aktuell (Stand 2026) gilt die Regelbezugsdauer von 12 Monaten. Eine Wiedereinsetzung nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung ist möglich, wodurch die Bezugsdauer neu beginnt.
Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Bei der JahressteuererklĂ€rung wird das Kug zum restlichen Einkommen fiktiv hinzugerechnet und der sich ergebende höhere Steuersatz auf das ĂŒbrige Einkommen angewendet. Wer mehr als 410 € Kurzarbeitergeld pro Jahr erhĂ€lt, ist zur Abgabe einer SteuererklĂ€rung verpflichtet. Eine Nachzahlung von 300–1.200 € ist bei durchschnittlicher Bezugsdauer keine Seltenheit.
Ein Nebenjob ist nach § 106 SGB III grundsĂ€tzlich erlaubt. Bereits vor der Kurzarbeit bestehende NebentĂ€tigkeiten werden nicht angerechnet. Neue NebentĂ€tigkeiten aus einem systemrelevanten Bereich waren wĂ€hrend Corona besonders begĂŒnstigt, heute gilt: Das Einkommen aus dem Nebenjob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, soweit Soll-Entgelt plus Kug plus Nebenverdienst das ursprĂŒngliche Soll-Entgelt ĂŒberschreiten. Ein Nebenverdienst unter 165 € / Monat bleibt als Freibetrag unberĂŒcksichtigt.
Der höhere Leistungssatz von 67 % statt 60 % gilt fĂŒr Arbeitnehmer, fĂŒr die ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist oder die Kindergeld fĂŒr mindestens ein Kind erhalten. Bei Ehepaaren reicht es, wenn einer der beiden Partner die Voraussetzung erfĂŒllt. Rechenbeispiel: Bei 1.000 € Nettoentgeltdifferenz ergeben sich ohne Kind 600 €, mit Kind 670 € Kurzarbeitergeld – also 70 € bzw. 840 € Unterschied pro Jahr bei zwölfmonatiger Kurzarbeit.
Der Arbeitgeber zahlt weiterhin SozialversicherungsbeitrĂ€ge auf ein fiktives Entgelt in Höhe von 80 % der ausgefallenen Arbeitsentgelte (§ 232a SGB V und § 163 Abs. 6 SGB VI). Der Urlaubsanspruch wird bei Kurzarbeit Null nach EuGH-Rechtsprechung (Rs. Hein, C-385/17) anteilig gekĂŒrzt – volle Kurzarbeit fĂŒr einen Monat kostet somit ca. 1/12 des Jahresurlaubs. Bei teilweiser Kurzarbeit (z. B. 50 %) wird der Urlaub proportional anerkannt.
Der Rechner ermittelt die pauschalierte Nettoentgeltdifferenz nach dem Verfahren der Bundesagentur fĂŒr Arbeit, inkl. der in § 153 SGB III vorgeschriebenen Pauschalen fĂŒr Sozialversicherung und Lohnsteuer. BerĂŒcksichtigt werden Steuerklasse, Bundesland (Kirchensteuer) und Kinderfreibetrag. Abweichungen zur Lohnabrechnung ergeben sich in der Regel nur bei individuellen FreibetrĂ€gen (ELStAM), betrieblicher Altersvorsorge oder SachbezĂŒgen – diese gehen in die Pauschale nicht ein.
Eine Aufstockung ist möglich und wird hĂ€ufig tarifvertraglich geregelt – etwa in der Metall- und Elektroindustrie auf bis zu 80–95 % des Nettoentgelts. Bis zu 80 % des Soll-Entgelts bleiben fĂŒr den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28a EStG wurde 2022 beendet, nun gilt die Regelbesteuerung). Höhere Aufstockungen sind wie regulĂ€res Gehalt zu versteuern. Der Progressionsvorbehalt gilt nur fĂŒr das eigentliche Kurzarbeitergeld, nicht fĂŒr die Aufstockung.
Nein. Da das ArbeitsverhĂ€ltnis fortbesteht, ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsuche verpflichtet – anders als bei Arbeitslosigkeit. Eine KĂŒndigung durch den Arbeitgeber wĂ€hrend der Kurzarbeit beendet den Kug-Anspruch. Wird der Arbeitnehmer aufgefordert, Urlaub zu nehmen oder Mehrarbeit aus Vormonaten abzubauen, muss er dem folgen – bestehende UrlaubsansprĂŒche aus Vorjahren sind vorrangig zu nutzen, bevor die Agentur fĂŒr Arbeit zahlt.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 95 SGB III – Anspruch auf Kug, § 153 SGB III – Leistungsentgelt, Bundesagentur fĂŒr Arbeit – Kurzarbeitergeld, § 32b EStG – Progressionsvorbehalt