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Lohnsteuerrechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Lohnsteuer & Gehalt|Stand: April 2026|Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif, § 39b EStG – Berechnung der Lohnsteuer, BMF – Programmablaufplan Lohnsteuer, BMF – Amtlicher Steuerrechner

Bei 3.500 € brutto in Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, fallen 2026 monatlich rund 417 € Lohnsteuer an. Soli: 0 € (Freigrenze bei 19.950 € Jahres-Lohnsteuer). In Steuerklasse III wären es nur 179 €, in Klasse V dagegen 790 €. Durchschnittssteuersatz bei 3.500 € Klasse I: 11,9 %, Grenzsteuersatz: 29 %. Grundfreibetrag 2026: 12.348 € jährlich.

0,00 €300.000,00 €

Lohnsteuer (jaehrlich)

5.646,00 €

Nettoeinkommen
39.354,00 €
Lohnsteuer
- 5.646,00 €
Solidaritaetszuschlag
- 0,00 €
Kirchensteuer
- 0,00 €
Grundfreibetrag (0%)12.348,00 €
Zone 1 (14-24%)5.451,00 €
Zone 2 (24-42%)27.201,00 €
Spitzensteuersatz (42%)0,00 €
Durchschnittssteuersatz12.5%

Welche Steuerklasse haben Sie?

So funktioniert der Lohnsteuerrechner 2026

Der Rechner ermittelt Ihre monatliche Lohnsteuer exakt nach dem BMF-Programmablaufplan (PAP) 2026 – dem offiziellen Algorithmus, den auch Arbeitgeber und alle zertifizierten Lohnbuchhaltungen verwenden. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die monatliche Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG).

Aus dem Bruttogehalt wird zunächst die Vorsorgepauschale abgezogen (§ 39b Abs. 2 EStG), dann auf 12 Monate hochgerechnet. Der Jahresbetrag wird gegen den Tarif nach § 32a EStG geprüft, das Ergebnis durch 12 geteilt. Die Steuerklasse beeinflusst, welche Freibeträge einbezogen werden – nicht aber den Tarif selbst. Entscheidend für die Jahreslohnsteuer ist allein das zu versteuernde Einkommen.

Tariftabelle 2026

  • zvE 0 – 12.348 €: 0 % (Grundfreibetrag)
  • zvE 12.349 – 17.005 €: Progression 14 % → 24 %
  • zvE 17.006 – 68.480 €: Progression 24 % → 42 %
  • zvE 68.481 – 277.825 €: 42 % (Spitzensatz)
  • zvE ab 277.826 €: 45 % (Reichensteuer)

Bei Steuerklasse III (Splitting) verdoppeln sich alle Grenzwerte. Der Tarif ist stetig, es gibt keine Sprünge. Daher führt auch eine Gehaltserhöhung bei Spitzensteuersatz-Nähe nicht zu einem „Steuersprung“ – lediglich die Grenzsteuer steigt.

Rechenbeispiel: 3.500 € brutto, Steuerklasse I, West

PositionBetrag / Monat
Bruttogehalt3.500,00 €
− Lohnsteuer−417,00 €
− Solidaritätszuschlag0,00 € (Freigrenze)
− Kirchensteuer (optional)0,00 € (konfessionslos)
= Steuerliche Belastung417,00 €
Durchschnittssteuersatz11,9 %
Grenzsteuersatz29 %

Steuerklassen im Vergleich

  • I – Ledige, Getrenntlebende, Verwitwete, Geschiedene
  • II – Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag (4.260 € / Jahr)
  • III – Verheiratete, wenn Partner in V oder nicht erwerbstätig
  • IV – Verheiratete mit ähnlichen Einkommen (Standard)
  • IV mit Faktor – exakte Aufteilung nach Gehaltsanteil
  • V – verheirateter Partner zu III (niedriges Netto)
  • VI – zweites / weiteres Arbeitsverhältnis (höchste Belastung)

Faustregel: III/V lohnt sich, wenn ein Partner mehr als 60 % des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet. Sonst IV/IV oder IV/IV mit Faktor. Wichtig: Die Jahressteuerlast ändert sich durch den Steuerklassenwechsel nicht – nur die Verteilung während des Jahres.

Was ändert sich 2026?

  • Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € (+252 €) – entlastet bei 3.500 € brutto um ca. 8 € pro Monat.
  • Kinderfreibetrag steigt auf 9.540 € pro Kind (inkl. BEA).
  • Tarifverschiebung: Eckwerte werden um ca. 2 % verschoben – wirkt gegen die kalte Progression.
  • Solidaritätszuschlag: Freigrenze auf 19.950 € Jahres-Lohnsteuer (Ledige) / 39.900 € (Ehepaare). ~90 % zahlen keinen Soli.
  • Vorsorgepauschale Rente: unverändert zu 100 % im Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Typische Fehler bei der Lohnsteuer-Einschätzung

  • Steuerklasse als Jahres-Rechnung missverstehen. III/V wirkt nur monatlich – die Jahressteuer folgt der Summe beider Einkommen.
  • Vorsorgepauschale doppelt rechnen. Der Rechner zieht die Pauschale bereits im Lohnsteuerberechnung ab – nicht zusätzlich als Werbungskosten.
  • Grenz- und Durchschnittssteuersatz verwechseln. „Ich zahle 30 % Steuer“ meint den Grenzsatz – die Durchschnittsbelastung ist deutlich geringer.
  • ELStAM-Freibeträge vergessen. Werbungskosten über 1.230 € Arbeitnehmerpauschale senken beim Finanzamt eingetragen die Monatslohnsteuer direkt.
  • Soli bei Kindern falsch rechnen. Bei der Soli-Berechnung wirkt der Kinderfreibetrag auch dann, wenn Sie Kindergeld erhalten – das ist eine Besonderheit des SolZG.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
2.500 € · Kl. I · keine KiSt227 € Lohnsteuer
3.500 € · Kl. I · keine KiSt417 € Lohnsteuer
3.500 € · Kl. III · keine KiSt179 € Lohnsteuer
3.500 € · Kl. V · keine KiSt790 € Lohnsteuer
5.000 € · Kl. I · 9 % KiSt904 € + 81 € KiSt
8.000 € · Kl. I · keine KiSt2.105 € Lohnsteuer

Haeufige Fragen

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und folgt dem Tarif des § 32a EStG. Der Arbeitgeber ermittelt sie monatlich nach dem amtlichen BMF-Programmablaufplan (PAP) 2026. Grundlage ist das Bruttogehalt, abzüglich Vorsorgeaufwendungen (Vorsorgepauschale), unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags (12.348 €), der Steuerklasse und eingetragener Freibeträge (ELStAM). Beispiel: 3.500 € brutto in Steuerklasse I: rund 417 € Lohnsteuer pro Monat, 0 € Soli (Freigrenze).
Sechs Steuerklassen (§ 38b EStG): I – Ledige, Getrenntlebende, Verwitwete (nicht im Folgejahr), Geschiedene. II – Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag (4.260 € jährlich). III – Verheiratete/Verpartnerte, wenn Partner in V oder nicht erwerbstätig (hohes monatliches Netto). IV – Verheiratete mit ähnlichem Einkommen (Standard). IV mit Faktor – präzise Aufteilung nach Gehaltsanteil. V – Verheirateter Partner zum III-Bezieher (niedriges Netto). VI – für zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis (höchste Steuer). Steuerklassen III/V/IV-Faktor werden voraussichtlich 2030 abgeschafft.
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € für Ledige und 24.696 € für zusammenveranlagte Ehepaare (§ 32a EStG). Bis zu dieser Grenze fällt keine Lohn-/Einkommensteuer an. Arbeitnehmer mit 1.029 € Monatsbrutto (12.348 ÷ 12) zahlen daher keine Lohnsteuer, sofern keine weiteren Einkünfte bestehen. Bei höheren Gehältern wirkt der Freibetrag dennoch – jeder Euro wird erst nach Überschreiten des Freibetrags progressiv besteuert.
Seit 2021 gilt eine Freigrenze von 19.950 € Jahres-Lohnsteuer bei Ledigen und 39.900 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren (§ 3 SolZG). Rund 90 % der Arbeitnehmer zahlen keinen Soli mehr. Ab Überschreiten greift eine Milderungszone (bis 33.900 € / 67.800 € Jahres-Lohnsteuer), in der der Soli stufenweise ansteigt. Der volle Satz von 5,5 % der Lohnsteuer trifft ab rund 104.000 € zvE (ledig). Für ein Monatsbrutto von 6.500 € in Steuerklasse I fällt meistens noch kein Soli an.
Die Kirchensteuer beträgt 9 % der Lohnsteuer in 14 Bundesländern und 8 % in Bayern und Baden-Württemberg. Bei 3.000 € brutto Steuerklasse I sind das rund 25 – 28 € monatlich. Die Kirchensteuer ist im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) – netto bleibt die Belastung also je nach Grenzsteuersatz etwas niedriger. In einigen Bundesländern gibt es eine Kappungsgrenze (z. B. NRW: Kirchensteuer max. 3,5 % des zvE) – vorteilhaft bei Spitzenverdienern.
Freibeträge können beim Finanzamt beantragt werden und werden in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) hinterlegt. Typische Freibeträge: Werbungskosten über der Pauschale (1.230 €), Pendlerpauschale ab 15 km, doppelte Haushaltsführung, Behinderten-Pauschbetrag, Sonderausgaben über 36 €. Sie senken die monatliche Lohnsteuer direkt. Beispiel: 3.000 € Werbungskosten-Freibetrag bei 40 % Grenzsteuersatz ergeben 100 € mehr Netto pro Monat. Antrag: einmalig beim Finanzamt (Anlage Werbungskosten) – gilt für 2 Jahre.
Vom Brutto werden vor Lohnsteuer­berechnung folgende Pauschalen abgezogen (§ 39b EStG): (1) Rentenversicherung: volle 9,3 % AN-Anteil (ab 2023 zu 100 % absetzbar). (2) Arbeitslosenversicherung: 1,3 % AN-Anteil. (3) Krankenversicherung: 8,3 % (Mindestansatz). (4) Pflegeversicherung: 1,825 %. Summe: etwa 21 % des Bruttos werden lohnsteuerlich nicht mehr erfasst. Die tatsächlichen Sozialabgaben können davon abweichen – Differenz gleicht die Steuererklärung aus.
Der Spitzensteuersatz von 42 % greift bei Einkommen oberhalb 68.481 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), entspricht etwa 75.000 – 80.000 € Brutto-Jahresgehalt. Ab 277.826 € zvE gilt die Reichensteuer von 45 %. In Steuerklasse III (Splittingtarif) liegen die Grenzen jeweils doppelt so hoch. Grenzsteuersatz bei 5.000 € Monatsbrutto (Klasse I) liegt bei ca. 37 %, bei 8.000 € bei 42 %, bei 12.000 € bei 42 %, bei 25.000 € bei 45 %.
Drei Änderungen: (1) Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € (2025: 12.096 €) – senkt die Lohnsteuer bei 3.500 € brutto um etwa 8 € pro Monat. (2) Tarifverschiebung um 2 % gegen kalte Progression – relevant ab 25.000 € zvE. (3) Kinderfreibetrag steigt auf 9.540 € pro Kind (inkl. BEA). Die Steuerklassen III/V werden ab 2030 abgeschafft – 2026 bleiben sie noch gültig. Am Tarifverlauf (14 %, 24 %, 42 %, 45 %) ändert sich nichts.
Die Berechnung folgt dem offiziellen BMF-Programmablaufplan (PAP) 2026 – demselben Algorithmus, den alle zertifizierten Lohnbuchhaltungen (DATEV, Addison, Lexware) verwenden. Berücksichtigt werden: Grundfreibetrag, Progressionszonen nach § 32a EStG, alle sechs Steuerklassen, Kinderfreibetrag bei Soli-Berechnung, Vorsorgepauschale, Bundesland-abhängige Kirchensteuer. Abweichungen zum Lohnzettel entstehen nur durch ELStAM-Freibeträge, betriebliche Altersvorsorge oder individuelle Besonderheiten – der Rechner nutzt Standardparameter.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif, § 39b EStG – Berechnung der Lohnsteuer, BMF – Programmablaufplan Lohnsteuer, BMF – Amtlicher Steuerrechner