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Arbeitslosengeld-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Sozialversicherung & Arbeitsrecht|Stand: April 2026|Quellen: § 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes, § 150 SGB III – Bemessungsentgelt, § 159 SGB III – Sperrzeit, Bundesagentur für Arbeit – Arbeitslosengeld

Bei einem Brutto von 3.000 € und Steuerklasse I ergibt sich 2026 ein pauschaliertes Netto von rund 2.030 €. Daraus 60 % = 1.218 € ALG I pro Monat (ohne Kind), 67 % = 1.360 € (mit Kind). Bei 12 Monaten Anwartschaftszeit beträgt die Bezugsdauer 6 Monate, ab 24 Monaten 12 Monate. Ab 50 Jahren steigt sie auf bis zu 15 Monate, ab 58 auf maximal 24 Monate. Aufhebungsverträge führen meist zu einer 12-wöchigen Sperrzeit nach § 159 SGB III.

1.000,00 €10.000,00 €
12 Monate60 Monate
18 Jahre67 Jahre

ALG I (monatlich)

1.365,00 €

Brutto
- 3.500,00 €
Pauschal-Netto
- 2.275,00 €
ALG I
1.365,00 €
Bemessungsentgelt3.500,00 €/Mon.
Pauschaliertes Netto2.275,00 €
Leistungssatz60%
ALG I / Tag45,50 €
Anspruchsdauer12 Monate
Gesamtleistung16.380,00 €

Wie sind Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden?

So funktioniert der Arbeitslosengeld-Rechner 2026

Der Rechner ermittelt Ihr Arbeitslosengeld I nach §§ 149 ff. SGB III – der gesetzlichen Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Drei Komponenten bestimmen die Höhe: das Bemessungsentgelt der letzten 12 Monate, die Steuerklasse zum 1. Januar des Antragsjahres und der Leistungssatz (60 % ohne, 67 % mit Kindern).

Wichtig: Das ALG I ist keine 60 % vom Netto-Lohnzettel, sondern 60 % von einem pauschal berechneten „Leistungsentgelt“. Der Pauschalabzug von 21 % für Sozialversicherung weicht vom tatsächlichen Beitrag ab – meist liegt das ALG dadurch ca. 5–10 % niedriger als 60 % des realen Nettos.

Formel zur ALG-Berechnung

Bemessungsentgelt = Ø Brutto letzte 12 Monate (gekappt auf BBG) Pauschaliertes Netto = Brutto − 21 % Sozialpauschale − Lohnsteuer − Soli ALG = pauschaliertes Netto × 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind)

Rechenbeispiel: Brutto 3.000 € / Monat, Steuerklasse I. Sozialpauschale 21 % = 630 €. Lohnsteuer (auf 3.000 €) ca. 340 €. Pauschaliertes Netto: 3.000 − 630 − 340 = 2.030 €. ALG ohne Kind: 2.030 × 0,60 = 1.218 €, mit Kind: 2.030 × 0,67 = 1.360 €.

Bezugsdauer nach Alter und Anwartschaft

Versicherungszeitunter 50 J.ab 50 J.ab 58 J.
12 Monate6 Monate6 Monate6 Monate
24 Monate12 Monate12 Monate12 Monate
36 Monate12 Monate15 Monate18 Monate
48 Monate12 Monate15 Monate24 Monate

Was ändert sich 2026?

  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West: 8.450 € / Monat (zuvor 8.050 €). Höheres maximales ALG für Spitzenverdiener.
  • Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (paritätisch). Unverändert gegenüber 2025.
  • Lohnsteuer-Pauschale: höherer Grundfreibetrag (12.348 €) führt zu marginal höherem ALG bei Geringverdienern.
  • Sperrzeit-Praxis: Aufhebungsverträge werden weiter streng geprüft – ohne Anwaltsempfehlung kein „wichtiger Grund“.

Typische Fehler beim Arbeitslosengeld

  • Zu spät arbeitslos gemeldet. Spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses muss eine Arbeitsuchend-Meldung erfolgen, sonst droht eine einwöchige Sperrzeit.
  • Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ohne wichtigen Grund (Mobbing, Standortschließung) folgt 12 Wochen Sperrzeit. Vorher anwaltlich prüfen lassen.
  • Steuerklasse spät gewechselt. Wechsel ab Juli des Vorjahres wird oft als Missbrauch gewertet. Nachweis: Wechsel aus anderem Grund (z. B. Elternzeit).
  • Nebenjob über 15 Stunden. Damit verlieren Sie die Arbeitslosigkeit komplett – das ALG entfällt vollständig, nicht nur teilweise.
  • Vermögen vergessen. Nach Auslaufen des ALG I startet die Bürgergeld-Bedürftigkeitsprüfung. Frühzeitig Vermögensplanung machen, um die Karenzregeln zu nutzen.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
Brutto 2.000 € · Steuerklasse I · ohne Kindca. 830 €/Monat
Brutto 3.000 € · Steuerklasse I · ohne Kindca. 1.218 €/Monat
Brutto 3.000 € · Steuerklasse III · ohne Kindca. 1.360 €/Monat
Brutto 3.000 € · Steuerklasse I · mit Kind (67 %)ca. 1.360 €/Monat
Brutto 4.500 € · Steuerklasse IV · ohne Kindca. 1.770 €/Monat
Brutto 8.450 € (BBG West) · Steuerklasse III · mit Kindca. 3.020 €/Monat (Maximalwert)

Haeufige Fragen

Das ALG I beträgt 60 % des letzten Netto-Bemessungsentgelts (für Arbeitnehmer ohne Kinder) bzw. 67 % (mit mindestens einem Kind). Beispiel: Bei 3.000 € brutto und Steuerklasse I ergibt sich ein pauschaliertes Netto von rund 2.030 € – daraus 60 % = 1.218 € ALG I pro Monat (ohne Kind) bzw. 1.360 € (mit Kind). Maßgeblich ist nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschal berechnetes Bemessungsentgelt nach § 153 SGB III.
Anspruch hat, wer in den letzten 30 Monaten vor Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III), arbeitslos gemeldet ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Für saisonal Beschäftigte und Künstler gibt es Sonderregeln – sie können bereits mit 6 Monaten Anwartschaft Anspruch erwerben.
Die Bezugsdauer hängt von Alter und Versicherungszeit ab. Unter 50 Jahren: bei 12 Monaten Anwartschaft 6 Monate ALG, bei 24 Monaten 12 Monate. Ab 50 Jahren: bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate, ab 58 Jahren bis zu 24 Monate ALG I. Maximal sind also 24 Monate möglich – danach folgt das Bürgergeld nach Bedürftigkeitsprüfung.
Eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt die Agentur für Arbeit u. a. bei: Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Aufhebungsvertrag, verhaltensbedingter Kündigung, Ablehnung zumutbarer Stellen, verspäteter Arbeitslosmeldung. In der Sperrzeit gibt es kein ALG, und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich um diese Wochen. Die Sperrzeit kann auf 6 oder 3 Wochen reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Härte geltend macht.
Das Bemessungsentgelt ist die rechnerische Grundlage des ALG I – nicht das tatsächliche Brutto. Berechnet wird das durchschnittliche beitragspflichtige Brutto der letzten 12 Monate vor Arbeitslosigkeit (§ 150 SGB III). Davon werden pauschale Abzüge vorgenommen: Sozialversicherungspauschale 21 %, Lohnsteuer nach Steuerklasse, Soli und Kirchensteuer. Das Ergebnis ist das pauschalierte Nettoentgelt – aus dem die 60/67 % berechnet werden.
Die Steuerklasse zum 1. Januar des Antragsjahres ist maßgeblich. Vorteilhafter sind die Klassen mit niedriger Lohnsteuer (III, IV, II) – sie führen zu höherem pauschalisierten Netto und damit höherem ALG. Klasse V oder VI senken das ALG erheblich. Verheiratete sollten den Wechsel zu Klasse III/V mindestens 7 Monate vor Arbeitslosigkeit vornehmen, sonst akzeptiert die Agentur die alte Klasse als „Missbrauch zur ALG-Optimierung“ nicht – siehe § 153 Abs. 3 SGB III.
Eine Abfindung wird nicht direkt auf das ALG angerechnet, kann aber zum Ruhen des Anspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit Aufhebungsvertrag beendet wird. Das ALG ruht dann bis zum regulären Kündigungstermin (§ 158 SGB III). Bei einvernehmlicher Beendigung mit voller Frist ist die Abfindung ALG-neutral. Steuerlich greift die Fünftelregelung (§ 34 EStG) – das mindert die Steuerlast auf die Abfindung.
Erlaubt sind Nebenjobs bis 15 Stunden pro Woche – sonst entfällt der ALG-Anspruch ganz, weil die Arbeitnehmereigenschaft fehlt. Ein Freibetrag von 165 € pro Monat bleibt anrechnungsfrei. Übersteigt das Nettoentgelt aus dem Nebenjob diesen Freibetrag, wird der Mehrbetrag voll auf das ALG angerechnet. Wer in den letzten 18 Monaten vor Arbeitslosigkeit den Nebenjob bereits hatte, kann höhere Freibeträge geltend machen.
ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung – Sie haben Beiträge eingezahlt und bekommen einen prozentualen Anteil Ihres letzten Einkommens, unabhängig von Vermögen. Bürgergeld (früher ALG II / Hartz IV) ist eine steuerfinanzierte Grundsicherung mit Bedürftigkeitsprüfung: Vermögen über dem Schonbetrag (40.000 € im 1. Jahr Karenzzeit) und Partnereinkommen werden angerechnet. Wer nach Auslaufen des ALG I weiter arbeitslos ist, fällt ins Bürgergeld.
Der Rechner berücksichtigt das Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III, die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer nach allen Steuerklassen, den erhöhten Leistungssatz mit Kindern (67 %) und die Beitragsbemessungsgrenze. Abweichungen zum Bewilligungsbescheid entstehen durch: (1) atypische Vergütungen im Bemessungszeitraum, (2) fehlende Bemessungsmonate (z. B. nach Krankheit), (3) Sperrzeiten, (4) Anrechnung von Nebeneinkommen. Für die Vorab-Planung ist der Wert verlässlich.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes, § 150 SGB III – Bemessungsentgelt, § 159 SGB III – Sperrzeit, Bundesagentur für Arbeit – Arbeitslosengeld