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Bürgergeld-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Sozialleistungen & SGB II|Stand: April 2026|Quellen: SGB II – Bürgergeld, § 11b SGB II – Vom Einkommen abzusetzende Beträge, Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld, BMAS – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Ein Single in Berlin mit 480 € Miete (warm) erhält 2026 monatlich 563 € Regelsatz + 480 € KdU = 1.043 €. Familie mit 2 Kindern (8 und 14), 900 € Warmmiete: 506 + 506 + 390 + 471 + 900 = 2.773 €. Mit 450 € Minijob: 100 € + 70 € Freibetrag = 170 € bleiben, 280 € werden angerechnet. Schonvermögen in Karenzzeit: 40.000 € für die erste Person.

0,00 €1.500,00 €
0,00 €3.000,00 €

Buergergeld-Anspruch (monatlich)

1.063,00 €

Regelbedarf
- 563,00 €
Unterkunft
- 500,00 €
Einkommen
- 0,00 €
Regelbedarf563,00 €
Unterkunftskosten500,00 €
Gesamtbedarf1.063,00 €

Sind Sie in der Karenzzeit (ersten 12 Monaten)?

So funktioniert der Bürgergeld-Rechner

Der Rechner ermittelt Ihren voraussichtlichen Bürgergeld-Anspruch nach SGB II auf Basis der Regelbedarfsstufen 2026. Er addiert die Regelsätze aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigt angemessene Unterkunftskosten und wendet die Einkommensfreibeträge nach § 11b SGB II an. Das Ergebnis zeigt den voraussichtlich monatlich ausgezahlten Betrag.

Bürgergeld ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige (früher „Hartz IV“) und umfasst Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe. Daneben werden einmalige Leistungen (Erstausstattung Wohnung, Klassenfahrten) und Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder erstattet.

Regelbedarfsstufen 2026

  • Stufe 1 – Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 €
  • Stufe 2 – Partner volljährig in BG: 506 €
  • Stufe 3 – Erwachsene in stationärer Einrichtung: 451 €
  • Stufe 4 – Kinder 14 – 17 Jahre: 471 €
  • Stufe 5 – Kinder 6 – 13 Jahre: 390 €
  • Stufe 6 – Kinder 0 – 5 Jahre: 357 €

Die Sätze werden jährlich nach § 28 SGB XII i. V. m. § 8 RBEG an Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Erhöhung 2026 gegenüber 2023 umfasst rund 11 %.

Rechenbeispiel: Familie mit 2 Kindern, Berlin

PositionBetrag / Monat
Regelsatz Mutter (Stufe 2)506,00 €
Regelsatz Vater (Stufe 2)506,00 €
Kind 14 Jahre (Stufe 4)471,00 €
Kind 8 Jahre (Stufe 5)390,00 €
Unterkunft + Heizung900,00 €
Bruttobedarf2.773,00 €
− Kindergeld (2 × 255 €)−510,00 €
= Bürgergeld-Auszahlung2.263,00 €

Das Kindergeld gilt als Einkommen der Kinder und deckt deren Regelbedarf teilweise ab.

Einkommensanrechnung Schritt für Schritt

Aus einem Minijob mit 520 € Brutto wird angerechnet: Abzug Grundfreibetrag 100 €, 20 % auf die nächsten 420 € (= 84 € Freibetrag), verbleiben 336 € anrechenbar. Bei 1.000 € Brutto: 100 € + 84 € + 144 € (30 % auf 520 – 1.000 €) = 328 € Freibetrag, 672 € werden angerechnet. Ab 1.200 € (mit Kind 1.500 €) gilt 0 % – jeder Euro wird voll abgezogen.

  • 0 – 100 € Brutto: 100 % frei
  • 100 – 520 €: zusätzlich 20 % frei
  • 520 – 1.000 €: zusätzlich 30 % frei (seit Juli 2023)
  • 1.000 – 1.200 € (o. Kind): zusätzlich 10 % frei
  • 1.000 – 1.500 € (mit Kind): zusätzlich 10 % frei

Typische Fehler beim Bürgergeld-Antrag

  • Zu spät beantragen. Bürgergeld gibt es ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Auch bei offener Entscheidung sofort beantragen.
  • Schonvermögen nicht ausschöpfen. In der Karenzzeit 40.000 € geschützt – wer vorher Vermögen „aufgebraucht“ hat, verpasst diesen Schutz.
  • Angemessenheitsgrenze ignorieren. Nach der Karenzzeit wird die Miete geprüft. Überschreiten Sie die kommunale Obergrenze, drohen Miet-Zuzahlungen.
  • Mehrbedarfe vergessen. Alleinerziehende, Schwangere, kostenaufwendige Ernährung bringen oft 60 – 200 € zusätzlich – muss explizit beantragt werden.
  • Einkommen falsch deklarieren. Einmalzahlungen werden auf 6 Monate verteilt angerechnet – sofort melden, sonst Rückforderung.

Bürgergeld oder Wohngeld?

Wer knapp über der Bürgergeld-Grenze liegt, sollte parallel Wohngeld prüfen. Wohngeld ist ein Mietzuschuss ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Sanktionen – es wird auf Einkommen und Miete berechnet. Häufige Konstellation 2026: Rentner, die nur knapp über dem Bürgergeldniveau leben, fahren mit Wohngeld (§§ 1 ff. WoGG) besser. Bürgergeld ist vorteilhafter bei sehr niedrigem oder fehlendem Einkommen, mehreren Kindern oder im Krankheitsfall. Der Rechner prüft auf Wunsch beide Varianten.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
Single · 450 € KdU (warm)1.013 €
Single · 550 € KdU (warm)1.113 €
Paar · 700 € KdU (warm)1.712 €
Paar + 2 Kinder (6, 14) · 900 €2.773 €
Alleinerz. + 1 Kind (8) · 600 €1.553 € + 12% Mehrbedarf
Minijob 450 € · Anrechnung+270 € netto

Haeufige Fragen

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 voraussichtlich 563 € pro Monat (Stufe 1). Paare/Bedarfsgemeinschaften erhalten je 506 € (Stufe 2). Kinder: 14 – 17 Jahre 471 €, 6 – 13 Jahre 390 €, bis 5 Jahre 357 €. Die Regelsätze werden jährlich per Regelbedarfsermittlungsgesetz an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst (§ 28 SGB XII). Zusätzlich werden Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen.
Erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und Renteneintritt, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können (§ 7 SGB II). Voraussetzung: gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und Arbeitsfähigkeit von mindestens 3 Stunden täglich. Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft erhalten ggf. Sozialgeld. Ausländer benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel, der Erwerbstätigkeit erlaubt.
Miete und Nebenkosten werden nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach kommunalen Mietobergrenzen. Beispiel: In Berlin 2026 rund 494 € Kaltmiete für Alleinstehende, 620 € für zwei Personen; in München je nach Stadtgebiet bis 850 €. Heizkosten werden gesondert geprüft und meist in tatsächlicher Höhe übernommen. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) gilt die tatsächliche Miete ohne Angemessenheitsprüfung.
In der 12-monatigen Karenzzeit: 40.000 € für die erste Person, 15.000 € für jede weitere (§ 12 SGB II). Nach der Karenzzeit: 15.000 € pro Person pauschal. Nicht angerechnet werden u. a.: selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe, angemessenes Auto (Zeitwert bis 7.500 €), Riester-Rente bis zur staatlich geförderten Höhe, Bestattungsvorsorge. Die großzügigen Regeln der Karenzzeit entlasten besonders Erst-Antragsteller mit angespartem Vermögen.
Grundfreibetrag: 100 € vom Brutto bleiben anrechnungsfrei (§ 11b SGB II). Von 100,01 – 520 € bleiben zusätzlich 20 % frei, von 520,01 – 1.000 € weitere 30 % (seit Juli 2023), von 1.000,01 – 1.200 € / 1.500 € weitere 10 %. Rechenbeispiel: Minijob 520 €: Freibetrag 100 + (420 × 20 %) = 184 €, anrechenbar 336 €. Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird voll angerechnet, Unterhaltsvorschuss ebenso.
Über den Regelsatz hinaus gibt es Mehrbedarfszuschläge (§ 21 SGB II): Alleinerziehende mit einem Kind +36 %, mit zwei Kindern +36 % oder pauschal je Kind 12 % (max. 60 %); Schwangere ab 13. Woche +17 %; Behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe +35 %; Mehrkosten für kostenaufwendige Ernährung. Einmalige Leistungen: Erstausstattung Wohnung, Bekleidung bei Schwangerschaft/Geburt, mehrtägige Klassenfahrten.
Die Karenzzeit umfasst die ersten 12 Monate des Leistungsbezugs (§ 22 SGB II). In dieser Zeit: (1) tatsächliche Miete wird ohne Angemessenheitsprüfung übernommen, (2) erweitertes Schonvermögen (40.000 € Erstperson). Ziel: neue Bürgergeld-Empfänger sollen sich ohne Umzugsdruck um eine Erwerbsintegration bemühen können. Unterbrechungen von unter 3 Monaten setzen die Karenzzeit nicht zurück – länger als 3 Monate setzt die Uhr erneut auf null.
Seit 2023 gilt das Bürgergeld-Gesetz mit abgestuften Sanktionen (§ 31a SGB II): (1) Erste Pflichtverletzung: 10 % Minderung für einen Monat. (2) Zweite: 20 % für zwei Monate. (3) Dritte und weitere: 30 % für drei Monate. Bei unter 25-Jährigen mit schwerer Verfehlung (z. B. ausgeschlagene zumutbare Arbeit) sind bis zu 100 % Minderung des Regelsatzes möglich, aber Miete und Heizung bleiben erhalten. Meldeversäumnisse (§ 32) werden geringer sanktioniert (10 %).
Zum 1. Januar 2026 steigt der Regelsatz für Alleinstehende voraussichtlich auf 563 € (nach Regelbedarfsanpassung). Die Karenzzeit bleibt mit 12 Monaten erhalten. Die Schonvermögensgrenze wurde von Januar 2023 unverändert bei 40.000 € (Erstperson) bzw. 15.000 € (Folgepersonen) belassen. Das Sofortbürgergeld (niedriger Regelsatz für Mitwirkungsverweigerer) ist 2024 reformiert worden. Die Freibetragsregeln bei Erwerbseinkommen bleiben 2026 in Kraft.
Der Rechner nutzt die offiziellen Regelbedarfsstufen 2026 (§ 8 RBEG), die Freibetragsstaffelung des § 11b SGB II sowie die Mehrbedarfstatbestände nach § 21 SGB II. Kosten der Unterkunft können individuell eingegeben werden, da sie regional stark schwanken. Abweichungen zum Bescheid entstehen durch (1) individuelle Angemessenheitsgrenzen der Kommune, (2) anrechenbare Leistungen anderer Sozialgesetze, (3) Einzelfallentscheidungen bei Schonvermögen und Einmalleistungen.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: SGB II – Bürgergeld, § 11b SGB II – Vom Einkommen abzusetzende Beträge, Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld, BMAS – Regelbedarfsermittlungsgesetz