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Progressionsvorbehalt-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Einkommensteuer & Lohnersatzleistungen|Stand: April 2026|Quellen: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt, § 32a EStG – Tarif, BMF – Amtlicher Steuerrechner, BFH – Urteile zum Progressionsvorbehalt

Bei 30.000 € steuerpflichtigem Einkommen und 12.000 € Elterngeld erhöht der Progressionsvorbehalt die Steuer um rund 820 €. Der Steuersatz wird so berechnet, als hätten Sie 42.000 € verdient – angewendet aber nur auf 30.000 €. Bei 50.000 € Einkommen + 18.000 € EG sind 1.700–2.300 € Nachzahlung typisch. Splittingtarif kann den Effekt bei Verheirateten deutlich reduzieren.

0,00 €200.000,00 €
0,00 €50.000,00 €
Der Progressionsvorbehalt bedeutet: Steuerfreie Einkuenfte (z.B. Elterngeld, KUG) erhoehen den Steuersatz auf das uebrige Einkommen. Die Einkuenfte selbst bleiben steuerfrei.

Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt

883,00 €

Steuer ohne Progression
- 4.447,00 €
Steuer mit Progression
- 5.330,00 €
Mehrbelastung
- 883,00 €
Steuersatz ohne Progression11.12%
Steuersatz mit Progression13.33%
Steuer ohne Progressionsvorbehalt4.447,00 €
Steuer mit Progressionsvorbehalt5.330,00 €
Monatliche Mehrbelastung (ca.)73,58 €

Welche Lohnersatzleistung haben Sie bezogen?

So funktioniert der Progressionsvorbehalt

Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind selbst steuerfrei – sie werden also nicht direkt besteuert. Trotzdem erhöhen sie die Steuerbelastung, weil der persönliche Steuersatz so berechnet wird, als hätte man die Leistungen voll versteuern müssen. Diesen Mechanismus nennt man Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Der Rechner zeigt die zusätzliche Steuerlast, die durch eine Lohnersatzleistung entsteht. Wer Elterngeld oder ALG beantragt, sollte diese Berechnung früh anstellen, um eine Nachzahlung im nächsten Steuerbescheid einzuplanen.

Formel: 3-Schritt-Berechnung

Steuersatz = ESt(zvE + Lohnersatz) ÷ (zvE + Lohnersatz)
Steuer     = Steuersatz × zvE

zvE = zu versteuerndes Einkommen ohne Lohnersatz. Beispiel: zvE 30.000 € + EG 12.000 € = 42.000 € → ESt-Tarif 7.348 € → Satz 17,5 % → angewandt auf 30.000 € = 5.250 €. Ohne Progression: 4.430 €. Mehrsteuer: 820 €.

Rechenbeispiel: Elterngeld 12.000 € bei 30.000 € Einkommen

PositionWert
Zu versteuerndes Einkommen30.000 €
+ Elterngeld (steuerfrei)12.000 €
Fiktives zvE für Tarif42.000 €
ESt fiktiv7.348 €
→ Durchschnittssatz17,50 %
Steuer mit Progression5.250 €
Steuer ohne Progression4.430 €
= Mehrsteuer+820 €

Reservieren Sie 7–10 % der bezogenen Lohnersatzleistung als Steuerrücklage.

Was ändert sich 2026?

  • Grundfreibetrag: 12.348 € (2025: 12.096 €) – Tarif startet später, Progression damit später.
  • Spitzensteuersatz 42 %: ab 68.481 € (Single).
  • Reichensteuer 45 %: ab 277.826 €.
  • Pflichtveranlagungsgrenze: weiterhin 410 € Lohnersatzleistung.
  • Elterngeld-Maximum: 1.800 € pro Monat (Basiselterngeld).

Typische Fehler beim Progressionsvorbehalt

  • Lohnersatzleistung nicht angegeben. Pflichtveranlagung – fehlt der Eintrag, korrigiert das Finanzamt automatisch nach Datenabgleich.
  • Keine Rücklage gebildet. Plötzliche Nachzahlung von 1.500–3.000 € überrascht viele Eltern und Kurzarbeiter.
  • Brutto statt Netto angegeben. Elterngeld ist eine Netto-Leistung – auch nur als Netto in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
  • Splittingtarif nicht genutzt. Bei Verheirateten reduziert die Zusammenveranlagung den Effekt oft um 30 %.
  • Auslandseinkünfte vergessen. DBA-freigestellte Einkünfte (z. B. aus der Schweiz) zählen ebenfalls in den Progressionsvorbehalt.

Wie Sie die Nachzahlung abfedern

Bilden Sie eine Steuerrücklage von 7–10 % der Lohnersatzleistung auf einem Tagesgeldkonto. Steuersoftware schätzt die Nachzahlung schon im Bezugsjahr, sobald alle Einkünfte bekannt sind. Wer die Liquidität schonen möchte, kann beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag für das laufende Jahr beantragen, um die monatliche Steuerlast zu mindern.

Bei Elterngeld lohnt sich oft die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV+Faktor schon vor dem Bezugsjahr – das verteilt die Belastung gleichmäßig. Wer Krankengeld bezieht, sollte mit dem Steuerberater die Möglichkeit von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen prüfen, um die Nachzahlung zu kompensieren.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
20.000 € + 6.000 € EG≈ 280 € Mehrsteuer
30.000 € + 12.000 € EG≈ 820 € Mehrsteuer
40.000 € + 14.000 € EG≈ 1.300 € Mehrsteuer
50.000 € + 18.000 € EG≈ 2.100 € Mehrsteuer
60.000 € + 20.000 € EG≈ 2.700 € Mehrsteuer
Splittingtarif (verh.)ca. 30 % weniger

Haeufige Fragen

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erhöht den Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen, wenn Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurden. Diese Leistungen sind selbst steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Beispiel: 30.000 € Lohn + 12.000 € Elterngeld führen zu einem Steuersatz, als hätte man 42.000 € verdient – angewandt nur auf die 30.000 €.
Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit, ausländische Einkünfte nach DBA-Freistellung. NICHT betroffen: Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG, Kindergeld. Auch private Berufsunfähigkeitsrenten oder Ausgleichszahlungen sind ausgenommen, sofern keine Lohnersatzfunktion vorliegt.
Schritt 1: Steuerbares Einkommen + steuerfreie Lohnersatzleistung addieren. Schritt 2: Auf diese Summe wird der Einkommensteuertarif angewendet, woraus sich ein fiktiver Durchschnittssteuersatz ergibt. Schritt 3: Dieser Satz wird auf das eigentliche steuerbare Einkommen angewendet. Beispiel: 30.000 € + 12.000 € EG = 42.000 €. Tarif darauf = 7.348 € → 17,5 % Durchschnittssatz. Auf 30.000 € → 5.250 € statt 4.430 € (ohne Progressionsvorbehalt).
Bei 30.000 € Brutto und 12.000 € Elterngeld: rund 820 € Mehrsteuer (siehe Beispiel oben). Der Effekt steigt mit der Höhe der Lohnersatzleistung und liegt typisch bei 800–3.000 € pro Jahr. Wer Elterngeld zwischen 1.500 € und 1.800 € pro Monat bekommt und nur Teilzeit arbeitet, muss mit 1.500–2.500 € Nachzahlung rechnen. Wer ALG I in voller Höhe bekommt, oft sogar darüber.
Ja – wer 2026 mehr als 410 € Lohnersatzleistungen pro Jahr bezogen hat, ist automatisch zur Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das gilt für Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Die Ausnahme von der Veranlagungspflicht greift erst unter 410 € im Kalenderjahr. Wer keine Steuererklärung abgibt, bekommt eine Erinnerung vom Finanzamt – und ggf. eine Schätzung.
Im Bereich der Progressionszone, also zwischen 12.348 € und 68.481 € (Single 2026). Hier steigt der Grenzsteuersatz von 14 % auf 42 % – jeder zusätzliche Euro wirkt überproportional. Über dem Spitzensteuersatz (42 %) ändert die Lohnersatzleistung den Satz nicht mehr stark, der Effekt flacht ab. Bei sehr niedrigen Einkommen unter 12.348 € fällt häufig keine Steuer an, dann auch keine Progression.
Bei jungen Eltern mit Elterngeld liegt die Nachzahlung typisch bei 800–2.500 € pro Jahr. Bei Kurzarbeit 2020/2021 wurden viele Mitarbeiter mit 1.000–4.000 € Nachzahlung überrascht. Tipp: Schon im Bezugsjahr Rücklagen bilden – eine Steuersoftware schätzt die Nachzahlung schon vor Bescheid. Mit ELStAM-Freibeträgen kann man im Folgejahr die monatliche Lohnsteuer reduzieren, um die Liquidität zu schonen.
Der Rechner verwendet den Tarif nach § 32a EStG mit aktuellem Grundfreibetrag 12.348 € und berechnet den Mehrbetrag durch Vergleich von Einkommensteuer mit und ohne Progressionseffekt. Berücksichtigt werden Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (über Freigrenze). Kirchensteuer wird nicht automatisch berechnet, ergibt aber bei Mitgliedschaft 8/9 % der zusätzlichen Steuer.
Ja, oft sehr deutlich. Bei Elterngeldbezug ist der splittende Ehepartner meist der Hauptverdiener. Durch Splittingtarif (Ehegatten-Veranlagung nach § 32a Abs. 5 EStG) verteilt sich das Einkommen rechnerisch auf zwei Personen, und der Effekt der Progression wird abgemildert. Beispiel: 60.000 € Hauptverdiener + 12.000 € EG des Partners → ohne Splitting hohe Nachzahlung, mit Splitting deutlich weniger.
Einkünfte aus DBA-Staaten, die in Deutschland von der Steuer freigestellt sind, unterliegen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beispiel: 6 Monate Schweiz, 30.000 € freistellt – die Schweizer Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf das deutsche Einkommen. Dies gilt für Lohn aus dem Ausland, freie Berufstätigkeit oder Mieteinkünfte aus Auslandsimmobilien (z. B. Mallorca).

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt, § 32a EStG – Tarif, BMF – Amtlicher Steuerrechner, BFH – Urteile zum Progressionsvorbehalt