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Kündigungsfrist-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Arbeit & Recht|Stand: April 2026|Quellen: §622 BGB — Kündigungsfristen, Bundesarbeitsgericht — Arbeitsrecht

Arbeitnehmer: immer 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Arbeitgeber nach 5 Jahren: 2 Monate, nach 10 Jahren: 3 Monate, nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende.

Betriebszugehörigkeit6 Jahre, 11 Monate
Gesetzliche Frist (§622 BGB)4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Frühestmögliches Ende15.06.2026
⚠️ Probezeit: Frist 2 Wochen jederzeit. Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen. Achtung: Fristen für AG gelten nicht für AN (AN: immer 4 Wochen §622 Abs. 1).

Haben Sie schon mal Kündigungsfristen recherchiert?

§622 BGB Kündigungsfristen

Arbeitnehmer (immer):
  4 Wochen zum 15. oder letzten Monatstag

Arbeitgeber (nach Betriebszugehörigkeit):
  0–2 Jahre:  4 Wochen zum 15./Monatsende
  2–5 Jahre:  1 Monat zum Monatsende
  5–8 Jahre:  2 Monate
  8–10 Jahre: 3 Monate
  10–12 J.:   4 Monate
  12–15 J.:   5 Monate
  15–20 J.:   6 Monate
  >20 Jahre:  7 Monate

Probezeit: 2 Wochen jederzeit

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
AN nach 3 Jahren4 Wochen zum 15./Monatsende
AG nach 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
AG nach 15 Jahren6 Monate zum Monatsende

Haeufige Fragen

§622 BGB: Arbeitnehmer: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (immer). Arbeitgeber: abhängig von Betriebszugehörigkeit. 0–2 Jahre: 4 Wochen zum 15./Monatsende. 2–5 Jahre: 1 Monat zum Monatsende. 5–8 Jahre: 2 Monate. 8–10 Jahre: 3 Monate. 10–12 Jahre: 4 Monate. 12–15 Jahre: 5 Monate. 15–20 Jahre: 6 Monate. >20 Jahre: 7 Monate.
Probezeit (max. 6 Monate): Frist verkürzt auf 2 Wochen jederzeit (§622 Abs. 3 BGB). Nach Probezeit: normale gesetzliche oder vertragliche Fristen. Befristeter Vertrag: keine Kündigung ohne Klausel (Ausnahme: außerordentliche Kündigung). Mini-/Midijob: normale Fristen gelten.
Ja. Tarifvertrag kann: längere Fristen vorsehen (oft 3–6 Monate in bestimmten Branchen). Kürzere Fristen nur durch TV möglich (nicht durch Einzelarbeitsvertrag!). TV-Regelungen gehen oft dem Gesetz vor. Im Einzelarbeitsvertrag: kann nur verlängern, nicht verkürzen. Mindest-Prüfung: immer §622 BGB als Untergrenze beachten.
§626 BGB: Außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung von Fristen bei wichtigem Grund. Frist: innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes. Typische Gründe AG: Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, sexuelle Belästigung, Straftat. Typische Gründe AN: monatelange Lohnzahlungsverzögerung, sexuelle Belästigung durch Vorgesetzten. Gerichtliche Prüfung: streng — Gründe müssen schwerwiegend sein.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: §622 BGB — Kündigungsfristen, Bundesarbeitsgericht — Arbeitsrecht