Kfz-Steuer-Rechner 2026
Stand April 2026VW Golf 1.5 TSI (1.498 cm³, 122 g CO₂/km, Erstzulassung 2024) zahlt 2026: 30 € Hubraumanteil (15 × 2 €) + 54 € CO₂-Anteil (27 g über Freibetrag × 2 €) = 84 € pro Jahr. Diesel desselben Hubraums käme auf 196,30 €. Reine E-Autos sind bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit, Wohnmobil 3,5 t Euro 6: 280 €/Jahr.
Kfz-Steuer (jaehrlich)
85,00 €
Naechster Schritt
Welcher CO₂-Wert steht in Ihrem Fahrzeugschein?
So funktioniert der Kfz-Steuer-Rechner
Der Rechner ermittelt die jährliche Kfz-Steuer nach den Vorgaben des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sich die Steuer aus einem Hubraumanteil und einem CO₂-Anteil zusammen. Der CO₂-Freibetrag liegt bei 95 g/km – jedes Gramm darüber wird gestaffelt mit 2,00–4,00 €/g besteuert.
Für ältere Fahrzeuge gilt die alte Bemessung nach Hubraum und Schadstoffklasse, für Wohnmobile, Krafträder und Anhänger gibt es jeweils eigene Regeln. Der Rechner kennt alle Sonderfälle inkl. Saisonkennzeichen und H-Kennzeichen.
Berechnungsformel für Pkw ab 7/2009
Steuer = (Hubraum ÷ 100) × Hubraumsatz + (CO₂-Wert − 95) × CO₂-StufensatzHubraumsatz: 2,00 € pro angefangene 100 cm³ Benziner, 9,50 € Diesel.CO₂-Stufensätze (je angefangenes Gramm über 95 g):
- 96–115 g/km: 2,00 €/g
- 116–135 g/km: 2,20 €/g
- 136–155 g/km: 2,50 €/g
- 156–175 g/km: 2,90 €/g
- 176–195 g/km: 3,40 €/g
- ab 196 g/km: 4,00 €/g
Beispiel: VW Golf 1.5 TSI, 1.498 cm³, 122 g CO₂. Hubraum: 15 × 2 € = 30 €. CO₂: 20 g (Stufe 1) × 2 € + 7 g (Stufe 2) × 2,20 € = 40 + 15,40 = 55,40 €Gesamt-Steuer: 85,40 € p.a.
Sonderregeln für E-Autos
Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG bis zum 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit – Voraussetzung: Erstzulassung zwischen 18.5.2011 und 31.12.2025. Brennstoffzellen-Fahrzeuge ebenfalls. Plug-in-Hybride sind NICHT befreit – sie zahlen die volle Steuer wie Verbrenner. Nach Ablauf der Befreiung erfolgt die Besteuerung nach Gewichtsklassen mit 50 % Ermäßigung gegenüber Verbrennern.
Wohnmobile, Anhänger, Lkw
Wohnmobile nach Gewicht und Schadstoffklasse: Euro 6 zahlt 16 €/200 kg bis 2.000 kg, dann gestaffelt höher. Bei einem 3,5-Tonner Euro 6 sind das 280 € pro Jahr.Anhänger 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, gedeckelt bei 373,24 €. Lkw über 3,5 t: nach Gewicht und Schadstoffklasse, bis zu 556 €/Jahr Maximum für Euro-6-Fahrzeuge.
Saison- und H-Kennzeichen
Saisonkennzeichen reduzieren die Kfz-Steuer anteilig: Mindestens 2, maximal 11 Monate möglich. Wer ein Wohnmobil von April bis Oktober zulässt (7 Monate), zahlt 7/12 = 58 % der Jahressteuer. Versicherung und TÜV laufen während der Ruhezeit eingeschränkt weiter.
H-Kennzeichen (Oldtimer) sind Pauschalbesteuerung: 191,73 € für Pkw, 46,02 € für Kräder. Voraussetzungen: Erstzulassung vor mindestens 30 Jahren, Originalzustand, Gutachten nach § 23 StVZO. Lohnt sich besonders für ältere Diesel und große Benziner.
Tipps zur Senkung der Kfz-Steuer
- Beim Neukauf auf CO₂-Wert achten: Unter 95 g/km bedeutet null CO₂-Anteil – jährlich oft 50–200 € Ersparnis.
- Diesel kritisch prüfen: Hubraumanteil ist 4,75x höher als bei Benziner. Ein 2,0-l-Diesel kostet allein 190 € Hubraum.
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, H, Bl: 100 % Befreiung; G/Gl: 50 % Ermäßigung.
- Saisonkennzeichen für Cabrios und Krads: 5 Monate Pause sparen 42 % der Steuer plus Versicherungsbeitrag.
- 30 Jahre warten – Ihr Auto wird zum Oldtimer und kann unter dem H-Kennzeichen pauschal besteuert werden.
Beispielrechnungen
| Eingabe | Ergebnis |
|---|---|
| Benziner 1.000 cm³ · 95 g CO₂ · ab 2009 | 20 €/Jahr |
| Benziner 1.500 cm³ · 122 g CO₂ · 2024 | 84 €/Jahr |
| Diesel 2.000 cm³ · 130 g CO₂ · 2024 | 260 €/Jahr |
| Benziner 2.000 cm³ · 175 g CO₂ · 2024 | 204 €/Jahr |
| Wohnmobil 3,5 t · Euro 6 | 280 €/Jahr |
| Oldtimer mit H-Kennzeichen | 191,73 €/Jahr |
| E-Auto (EZ bis 2025) | 0 €/Jahr (bis 2030) |
Haeufige Fragen
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Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), BMF – Kfz-Steuer und CO₂-Bemessung, Zoll – Kfz-Steuer Online-Rechner, § 3d KraftStG – E-Auto-Befreiung