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Unterhaltsrechner 2026

Stand April 2026

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.700 € und einem 8-jährigen Kind beträgt der Tabellenunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 (Einkommensgruppe 3, Altersstufe 2) 502 €. Nach Abzug des hälftigen Kindergelds von 127,50 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 374,50 €. Der Mindestunterhalt liegt 2026 bei 354,50 € (0–5 J.), 426,50 € (6–11 J.) und 521,50 € (12–17 J.). Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 1.450 €.

1.000,00 €11.000,00 €
0 Jahre25 Jahre
16
Grundlage: Duesseldorfer Tabelle 2026. Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem Tabellenbetrag abzueglich des halben Kindergelds (125,00 €).

Zahlbetrag pro Kind

509,00 €

Tabellenbetrag
- 634,00 €
Halbes Kindergeld
125,00 €
Zahlbetrag
- 509,00 €
Altersgruppe6–11 Jahre
Tabellenbetrag634,00 €
- halbes Kindergeld- 125,00 €
Zahlbetrag / Kind509,00 €
Verbleibendes Einkommen2.491,00 €
Selbstbehalt1.370,00 €

Welche Unterhaltsart prüfen Sie?

So funktioniert der Unterhaltsrechner 2026

Der Rechner berechnet Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 – der Standardgrundlage aller deutschen Familiengerichte. Drei Schritte: (1) Bereinigung des Bruttoeinkommens, (2) Einstieg in die richtige Einkommensgruppe und Altersstufe, (3) Kindergeldanrechnung und Selbstbehalt-Prüfung.

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine bundesweit anerkannte Leitlinie. Sie wird jährlich an den Mindestunterhaltsbetrag (§ 1612a BGB) angepasst, der wiederum vom Existenzminimum für Kinder abhängt. Die Sätze 2026 sind gegenüber 2025 um rund 3 % gestiegen.

Formel: Bereinigtes Nettoeinkommen

Bereinigtes Netto = Netto − berufsbedingte Aufwand. (5 %) − berücksichtigungsfähige Schulden − Altersvorsorge (bis 4 % Brutto)

Rechenbeispiel: Brutto 4.000 €, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer. Netto ca. 2.840 €. 5 % berufsbedingte Aufwendungen = 142 € (innerhalb 50–150 € Spanne). Bereinigtes Netto: 2.840 − 142 = 2.698 €. Damit liegt der Pflichtige in Einkommensgruppe 3 (2.501–2.900 €) der Düsseldorfer Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle 2026 – Auszug Mindestbedarf

AltersstufeTabellenbetragZahlbetrag (− ½ KG)
0 – 5 Jahre482 €354,50 €
6 – 11 Jahre554 €426,50 €
12 – 17 Jahre649 €521,50 €
ab 18 Jahre693 €438 €

Werte für Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 €). Höhere Einkommensgruppen erhöhen den Tabellenbetrag um 5 % je Stufe. Volljährige Kinder bekommen das volle Kindergeld angerechnet (255 €).

Selbstbehalt 2026 im Überblick

  • Gegenüber minderjährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt): 1.450 € (520 € Warmmiete enthalten).
  • Gegenüber volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt): 1.750 €.
  • Gegenüber Ehegatten / Trennungsunterhalt: 1.600 €.
  • Gegenüber Eltern (Elternunterhalt): 2.650 € Alleinstehende / 4.000 € Familieneinkommen.

Die Wohnkostenpauschale beträgt 520 €. Wer höhere Mieten nachweist, kann den Selbstbehalt entsprechend anheben lassen – maßgeblich ist die Angemessenheit der Wohnung im Verhältnis zum Einkommen.

Was ändert sich 2026?

  • Mindestunterhalt steigt auf 482 / 554 / 649 € (zuvor 480 / 551 / 645 €).
  • Bedarfssatz Volljährige: 693 € (zuvor 689 €).
  • Selbstbehalt bleibt 2026 unverändert bei 1.450 € / 1.750 € / 1.600 €.
  • Kindergeld: einheitlich 255 € pro Kind (zuvor 250 €) – die hälftige Anrechnung steigt damit auf 127,50 €.

Typische Fehler bei der Unterhaltsberechnung

  • Brutto statt Netto verwendet. Maßgeblich ist das bereinigte Netto – nicht das Bruttogehalt der Lohnabrechnung.
  • Kindergeld vergessen abzuziehen. Tabellenbetrag ist nicht gleich Zahlbetrag; bei minderjährigen Kindern müssen 127,50 € abgezogen werden.
  • Mangelfall übersehen. Reicht das Einkommen nicht, gilt strenge Reihenfolge nach § 1609 BGB – minderjährige Kinder zuerst.
  • Mehrbedarf ignoriert. Kita-Beiträge, Privatschule oder regelmäßiger Therapiebedarf sind als Mehrbedarf zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen.
  • Fiktive Einkünfte. Wer freiwillig den Job aufgibt oder ohne Grund Teilzeit arbeitet, muss sich ein „erzielbares Einkommen“ anrechnen lassen.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
Netto 2.100 € · Kind 4 J.354,50 € Zahlbetrag
Netto 2.700 € · Kind 8 J.374,50 € Zahlbetrag
Netto 3.500 € · Kind 14 J.555,50 € Zahlbetrag
Netto 4.500 € · Kind 16 J.642,50 € Zahlbetrag
Netto 2.700 € · 2 Kinder (5 + 10 J.)298 € + 364 €
Netto 5.500 € · volljähriges Kind (Schule)ca. 510 € Zahlbetrag

Haeufige Fragen

Nein. Der Rechner liefert eine erste Orientierung auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026. Ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht, in welcher Höhe und wie er durchgesetzt werden kann, kann nur ein im Familienrecht qualifizierter Rechtsanwalt oder die zuständige Beratungsstelle (z.B. Jugendamt, Beistandschaft, Beratungshilfe) prüfen. Diese Seite ist keine Rechtsberatung i.S.d. RDG.
Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Beispiel: Bei 2.700 € Netto und einem Kind von 8 Jahren (Altersstufe 2) beträgt der Tabellenunterhalt 502 € (Einkommensgruppe 3). Davon wird das hälftige Kindergeld (127,50 €) abgezogen – Zahlbetrag: 374,50 €. Der Selbstbehalt von 1.450 € (gegenüber minderjährigen Kindern) muss dem Pflichtigen verbleiben.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit allen Familiensenaten erstellte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie enthält 15 Einkommensgruppen (von „bis 2.100 €“ bis „über 11.200 €“) und vier Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18). Sie ist nicht bindendes Recht, wird aber von Familiengerichten regelmäßig angewendet. Die aktuelle Fassung gilt seit 1. Januar 2026 mit angehobenen Mindestunterhaltssätzen.
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt: 1. Altersstufe (0–5 J.) 482 €, 2. Altersstufe (6–11 J.) 554 €, 3. Altersstufe (12–17 J.) 649 €, ab 18 Jahre (Volljährige) 693 €. Davon wird das hälftige Kindergeld (127,50 € bei minderjährigen Kindern, 255 € bei volljährigen) abgezogen – die Zahlbeträge liegen entsprechend bei 354,50 € / 426,50 € / 521,50 € / 438 €. Diese Sätze gelten für die niedrigste Einkommensgruppe (bis 2.100 €).
Vom Brutto werden zunächst Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer und Sozialabgaben abgezogen (Standardnetto). Davon werden weiter abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen (5 % pauschal, mindestens 50 €, höchstens 150 €), berücksichtigungsfähige Schulden (z. B. Hauskredit für die Familienwohnung), Beiträge zur privaten Altersvorsorge (bis 4 % Brutto), Kinderbetreuungskosten und 5 % Pauschale für sonstige Werbungskosten. Das Ergebnis ist das „bereinigte Nettoeinkommen“ – damit wird in die Düsseldorfer Tabelle eingestiegen.
Der Selbstbehalt (das, was dem Pflichtigen mindestens bleiben muss) beträgt 2026: 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt, 520 € Warmmiete enthalten), 1.750 € gegenüber volljährigen Kindern und 1.600 € gegenüber Ehegatten / Trennungsunterhalt. Beim Elternunterhalt gilt ein Selbstbehalt von 2.650 € (Alleinstehende) bzw. 4.000 € (Familieneinkommen). Wer durch Unterhaltszahlungen unter den Selbstbehalt fallen würde, ist „nicht leistungsfähig“ – der Anspruch entfällt insoweit.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld (255 € im Jahr 2026) zur Hälfte (127,50 €) auf den Tabellenunterhalt angerechnet, weil der unterhaltspflichtige Elternteil über die Mutter/den Vater am Kindergeld profitiert. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll abgezogen. Beispiel: Tabellenunterhalt 502 € minus 127,50 € hälftiges Kindergeld = 374,50 € Zahlbetrag. Der berechtigte Elternteil bekommt also Zahlbetrag + volles Kindergeld, was rechnerisch dem Tabellenunterhalt entspricht.
Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu (§ 1361 BGB). Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, üblich sind 3/7 der Differenz beider Erwerbseinkommen. Nach der Scheidung greift der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB nur noch in bestimmten Fällen (Kindesbetreuung, Krankheit, Alter, Aufstockung). Erwerbsobliegenheit gilt grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 müssen erwachsene Kinder erst ab einem eigenen Bruttojahreseinkommen von 100.000 € Elternunterhalt zahlen, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und Sozialhilfeleistungen bezieht. Das Sozialamt prüft das Einkommen mit Selbstauskunft. Nur Kinder, die diese Schwelle überschreiten, werden in Anspruch genommen – Schwiegerkinder grundsätzlich nicht. Vor 2020 lag die Belastungsgrenze deutlich niedriger.
Reicht das bereinigte Nettoeinkommen nicht, um allen Unterhaltsberechtigten den Mindestunterhalt plus eigenen Selbstbehalt zu sichern, liegt ein Mangelfall vor. Die Verteilung folgt dem Rang nach § 1609 BGB: 1. minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, 2. Ehegatte/Kinder­betreuende, 3. übrige Ehegatten, 4. weitere Kinder, 5. Eltern. Im Mangelfall werden die Beträge anteilig gekürzt – vor allem Erwachsenenunterhalt entfällt häufig komplett.
Der Rechner verwendet die Düsseldorfer Tabelle 2026 mit allen 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen, berücksichtigt die Bereinigung des Nettoeinkommens (5 % berufsbedingte Aufwendungen) und die Kindergeldanrechnung. Abweichungen zum gerichtlichen Beschluss entstehen durch: (1) individuelle Schulden und Belastungen, (2) Mehrbedarf des Kindes (Kita, Privatschule), (3) Sonderbedarf (Klassenfahrt, Konfirmation), (4) Mangelfall mit Quotelung, (5) Fiktive Einkünfte bei vorwerfbarer Arbeitslosigkeit. Für Vergleichsverhandlungen ist der Wert belastbar.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf), §§ 1601 ff. BGB – Verwandtenunterhalt, § 1361 BGB – Trennungsunterhalt, Bundesministerium der Justiz – Unterhaltsleitlinien