Unterhaltsrechner 2026
Stand April 2026Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.700 € und einem 8-jährigen Kind beträgt der Tabellenunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 (Einkommensgruppe 3, Altersstufe 2) 502 €. Nach Abzug des hälftigen Kindergelds von 127,50 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 374,50 €. Der Mindestunterhalt liegt 2026 bei 354,50 € (0–5 J.), 426,50 € (6–11 J.) und 521,50 € (12–17 J.). Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 1.450 €.
Zahlbetrag pro Kind
509,00 €
Naechster Schritt
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So funktioniert der Unterhaltsrechner 2026
Der Rechner berechnet Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 – der Standardgrundlage aller deutschen Familiengerichte. Drei Schritte: (1) Bereinigung des Bruttoeinkommens, (2) Einstieg in die richtige Einkommensgruppe und Altersstufe, (3) Kindergeldanrechnung und Selbstbehalt-Prüfung.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine bundesweit anerkannte Leitlinie. Sie wird jährlich an den Mindestunterhaltsbetrag (§ 1612a BGB) angepasst, der wiederum vom Existenzminimum für Kinder abhängt. Die Sätze 2026 sind gegenüber 2025 um rund 3 % gestiegen.
Formel: Bereinigtes Nettoeinkommen
Bereinigtes Netto = Netto − berufsbedingte Aufwand. (5 %) − berücksichtigungsfähige Schulden − Altersvorsorge (bis 4 % Brutto)Rechenbeispiel: Brutto 4.000 €, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer. Netto ca. 2.840 €. 5 % berufsbedingte Aufwendungen = 142 € (innerhalb 50–150 € Spanne). Bereinigtes Netto: 2.840 − 142 = 2.698 €. Damit liegt der Pflichtige in Einkommensgruppe 3 (2.501–2.900 €) der Düsseldorfer Tabelle.
Düsseldorfer Tabelle 2026 – Auszug Mindestbedarf
| Altersstufe | Tabellenbetrag | Zahlbetrag (− ½ KG) |
|---|---|---|
| 0 – 5 Jahre | 482 € | 354,50 € |
| 6 – 11 Jahre | 554 € | 426,50 € |
| 12 – 17 Jahre | 649 € | 521,50 € |
| ab 18 Jahre | 693 € | 438 € |
Werte für Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 €). Höhere Einkommensgruppen erhöhen den Tabellenbetrag um 5 % je Stufe. Volljährige Kinder bekommen das volle Kindergeld angerechnet (255 €).
Selbstbehalt 2026 im Überblick
- Gegenüber minderjährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt): 1.450 € (520 € Warmmiete enthalten).
- Gegenüber volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt): 1.750 €.
- Gegenüber Ehegatten / Trennungsunterhalt: 1.600 €.
- Gegenüber Eltern (Elternunterhalt): 2.650 € Alleinstehende / 4.000 € Familieneinkommen.
Die Wohnkostenpauschale beträgt 520 €. Wer höhere Mieten nachweist, kann den Selbstbehalt entsprechend anheben lassen – maßgeblich ist die Angemessenheit der Wohnung im Verhältnis zum Einkommen.
Was ändert sich 2026?
- Mindestunterhalt steigt auf 482 / 554 / 649 € (zuvor 480 / 551 / 645 €).
- Bedarfssatz Volljährige: 693 € (zuvor 689 €).
- Selbstbehalt bleibt 2026 unverändert bei 1.450 € / 1.750 € / 1.600 €.
- Kindergeld: einheitlich 255 € pro Kind (zuvor 250 €) – die hälftige Anrechnung steigt damit auf 127,50 €.
Typische Fehler bei der Unterhaltsberechnung
- Brutto statt Netto verwendet. Maßgeblich ist das bereinigte Netto – nicht das Bruttogehalt der Lohnabrechnung.
- Kindergeld vergessen abzuziehen. Tabellenbetrag ist nicht gleich Zahlbetrag; bei minderjährigen Kindern müssen 127,50 € abgezogen werden.
- Mangelfall übersehen. Reicht das Einkommen nicht, gilt strenge Reihenfolge nach § 1609 BGB – minderjährige Kinder zuerst.
- Mehrbedarf ignoriert. Kita-Beiträge, Privatschule oder regelmäßiger Therapiebedarf sind als Mehrbedarf zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen.
- Fiktive Einkünfte. Wer freiwillig den Job aufgibt oder ohne Grund Teilzeit arbeitet, muss sich ein „erzielbares Einkommen“ anrechnen lassen.
Beispielrechnungen
| Eingabe | Ergebnis |
|---|---|
| Netto 2.100 € · Kind 4 J. | 354,50 € Zahlbetrag |
| Netto 2.700 € · Kind 8 J. | 374,50 € Zahlbetrag |
| Netto 3.500 € · Kind 14 J. | 555,50 € Zahlbetrag |
| Netto 4.500 € · Kind 16 J. | 642,50 € Zahlbetrag |
| Netto 2.700 € · 2 Kinder (5 + 10 J.) | 298 € + 364 € |
| Netto 5.500 € · volljähriges Kind (Schule) | ca. 510 € Zahlbetrag |
Haeufige Fragen
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Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf), §§ 1601 ff. BGB – Verwandtenunterhalt, § 1361 BGB – Trennungsunterhalt, Bundesministerium der Justiz – Unterhaltsleitlinien