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Solidaritätszuschlag-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Einkommensteuer & Soli|Stand: April 2026|Quellen: § 4 SolZG – Zuschlagsatz, § 32a EStG – Einkommensteuertarif, BVerfG 2 BvR 1505/20 – Soli ist verfassungsgemäß, BMF – Solidaritätszuschlag FAQ

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 € (ledig) fällt 2026 rund 18.400 € Einkommensteuer an – darauf kein Soli (unter Freigrenze 19.950 €). Ab ca. 73.500 € zvE beginnt die Milderungszone. Bei 90.000 € zvE beträgt die Einkommensteuer rund 25.600 €, der Soli dafür 674 €. Erst ab 113.000 € zvE greift der volle Satz von 5,5 %. Etwa 90 % der Arbeitnehmer zahlen 2026 keinen Soli mehr.

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Solidaritaetszuschlag

0,00 €

Einkommensteuer15.000,00 €
Freigrenze20.350,00 €
ZoneFreigrenze
Soli-Satz5.5 %

Zahlen Sie 2026 noch Solidaritätszuschlag?

So funktioniert der Soli-Rechner 2026

Der Rechner ermittelt den Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 2026. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer nach § 32a EStG – nicht das zu versteuernde Einkommen selbst. Je nach Höhe dieser Steuer gilt eine dreistufige Systematik: Freigrenze (kein Soli), Milderungszone (stufenweiser Anstieg) und voller Satz (5,5 %).

Für Arbeitnehmer prüft der Rechner, ob die Lohnsteuer bereits unter der Freigrenze liegt. Für Selbstständige und Kapitalanleger berechnet er den Soli auf das gesamte zvE. Zusätzlich zeigt er, wie viel Soli auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) anfällt – dort greift die Freigrenze nicht.

Formel und Freigrenzen 2026

Freigrenze Ledige         = 19.950 € Lohnsteuer / Jahr Freigrenze Zusammenveranlagung = 39.900 € Lohnsteuer / Jahr Bis Freigrenze:    Soli = 0 € Milderungszone:    Soli = 11,9 % × (Lohnsteuer − Freigrenze) Voller Satz ab:    32.608 € / 65.216 € Lohnsteuer → 5,5 % × Lohnsteuer

Rechenbeispiel: 25.000 € Lohnsteuer (ledig). Überschreitung der Freigrenze um 5.050 €. Soli = 11,9 % × 5.050 = 600,95 €. Ohne Milderungszone wären es 1.375 € – die Zone mildert den Sprung also um rund 775 €.

Rechenbeispiele: Soli 2026 nach zvE

zvE (Ledige)EinkommensteuerSoli 2026
50.000 €11.200 €0 €
70.000 €18.400 €0 €
80.000 €21.520 €187 € (Milderung)
100.000 €28.540 €784 € (Milderung)
125.000 €38.840 €2.136 € (voll)
150.000 €49.340 €2.714 € (voll)
200.000 €70.340 €3.869 € (voll)

Werte gerundet auf Basis der Grundtabelle 2026 (Ledige). Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Grenzwerte – die Tabelle verschiebt sich also nach oben.

Was ändert sich 2026 beim Soli?

  • BVerfG-Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) klargestellt, dass der Soli verfassungsgemäß ist. Die Debatte um eine Abschaffung bleibt politisch, juristisch ist sie entschieden.
  • Freigrenze unverändert: 19.950 € / 39.900 € bleibt. Eine Erhöhung ist 2026 nicht geplant.
  • Progression durch Tarifanpassung: Durch den höheren Grundfreibetrag (12.348 €) und die verschobenen Tarifstufen 2026 rutschen einige Haushalte automatisch in die Milderungszone oder darunter.
  • Kapitalerträge unverändert: 5,5 % Soli auf die Abgeltungsteuer ohne Freigrenze.
  • Körperschaftsteuer: Unternehmen zahlen weiterhin vollen Soli auf KSt – Gesamtbelastung GmbH mit Gewerbesteuer bei ca. 30 %.

Typische Fehler beim Soli-Check

  • Freigrenze mit zvE verwechseln – die 19.950 € sind Einkommensteuer, nicht Einkommen. Das entspricht etwa 73.500 € zvE.
  • Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt – auch wer Kindergeld wählt, wird in der Soli-Berechnung mit Kinderfreibetrag behandelt. Wichtig für Familien im Grenzbereich.
  • Milderungszone pauschal mit 5,5 % rechnen – in der Zone gilt der Grenzsatz 11,9 % auf den Überschreitungsbetrag. Der effektive Soli-Satz steigt erst schrittweise auf 5,5 %.
  • Abgeltungsteuer-Soli vergessen – der volle Soli auf Kapitalerträge bleibt unabhängig vom Einkommen bestehen. Wichtig für Rentner und Kleinverdiener mit Dividendendepot.
  • Lohnsteuerklasse VI übersehen – bei Mehrfachbeschäftigung kann Soli in Klasse VI anfallen, obwohl das Haupt-Jahreseinkommen unter der Freigrenze läge. Die Jahressteuererklärung korrigiert das.

Tipps zur Soli-Optimierung

Wer nah an der Freigrenze liegt, kann mit wenigen Hebeln darunter rutschen: Die Pendlerpauschale von 0,30 €/km (ab dem 21. km 0,38 €), die Homeoffice-Pauschale von 600 €/Jahr (2026), Fortbildungskosten und Arbeitsmittel senken das zvE. Auch Sonderausgaben wie Spenden (bis 20 % der Einkünfte) und Vorsorgeaufwendungen zählen mit. Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (bis 6.768 € steuerfrei) senkt das Brutto direkt.

Bei Kapitalerträgen hilft die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt – dort wird der Soli proportional angepasst. Bei Ehepaaren ist die Zusammenveranlagung fast immer günstiger, weil die Freigrenze verdoppelt wird und der Splittingtarif die Progression mildert.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
40.000 € zvE · ledig0 € Soli (Freigrenze)
70.000 € zvE · ledig0 € Soli (knapp unter)
80.000 € zvE · ledig~190 € Soli (Milderung)
100.000 € zvE · ledig~785 € Soli
150.000 € zvE · ledig~2.980 € Soli (voller Satz)
150.000 € zvE · zusammen0 € Soli
1.000 € Kapitalertrag13,75 € Soli (kein Freibetrag)

Haeufige Fragen

Der Solidaritätszuschlag („Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe nach dem SolZG, die zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Seit 2021 gilt eine Freigrenze: 90 % der Arbeitnehmer zahlen keinen Soli mehr. 2026 liegt die Freigrenze bei 19.950 € festgesetzter Lohnsteuer / Jahr (Einzelveranlagung) bzw. 39.900 € (Zusammenveranlagung) – das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 73.500 € bzw. 147.000 €.
Rund 10 % der Arbeitnehmer zahlen 2026 noch Solidaritätszuschlag – das sind überwiegend Top-Verdiener ab ca. 73.500 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige). In der Milderungszone zwischen der Freigrenze und ca. 113.000 € zvE wird der Soli stufenweise auf den vollen Satz angehoben. Oberhalb von ca. 113.000 € zvE fällt der volle Soli von 5,5 % an. Unternehmen (Körperschaftsteuer) sowie die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zahlen dagegen unverändert den vollen Soli – hier gibt es keine Freigrenze.
Die Freigrenze ist 2026 gegenüber 2025 angehoben: 19.950 € festgesetzte Jahreseinkommensteuer bei Einzelveranlagung (2025: 19.950 €), 39.900 € bei Zusammenveranlagung (2025: 39.900 €). Wichtig: Die Grenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht auf das zu versteuernde Einkommen. 19.950 € Lohnsteuer entspricht etwa 73.500 € zvE bei Ledigen nach § 32a EStG 2026. Bis zu diesem Wert fällt kein Soli an. In die Freigrenze zählen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mit hinein – wer diese nutzt, bleibt länger unter der Grenze.
Knapp oberhalb der Freigrenze greift eine Milderungszone, um Sprungeffekte zu vermeiden (§ 4 SolZG). 2026 reicht die Zone von 19.950 € bis ca. 32.608 € festgesetzter Lohnsteuer (Ledige). Der Soli steigt dort linear von 0 % auf 5,5 % an. Rechenbeispiel: Bei 25.000 € Lohnsteuer beträgt der Soli 11,9 % × (25.000 − 19.950) = 601 € statt der vollen 1.375 € (= 5,5 %). Erst ab 32.608 € Lohnsteuer greift der volle Satz von 5,5 %.
Ja, bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 32d EStG) wird weiterhin der volle Soli von 5,5 % erhoben – ohne Freigrenze. Die Gesamtbelastung beträgt also 25 % Abgeltungsteuer × 1,055 = 26,375 % ohne Kirchensteuer. Bei 1.000 € Kapitalertrag fallen 250 € Abgeltungsteuer und 13,75 € Soli an. Das gilt unabhängig vom sonstigen Einkommen: Auch ein Rentner mit kleiner Rente zahlt vollen Soli auf Zinsen und Dividenden, selbst wenn er auf seine Rente keine Einkommensteuer zahlt. Die Günstigerprüfung kann hier Abhilfe schaffen.
Ja, auf Körperschaftsteuer wird weiterhin der volle Soli von 5,5 % erhoben – ohne Freigrenze. Eine GmbH mit 100.000 € Gewinn zahlt 15 % Körperschaftsteuer = 15.000 € und darauf 825 € Soli. Effektive Körperschaftsteuerbelastung 2026: 15,825 %. Zusammen mit Gewerbesteuer (je nach Hebesatz 7–17 %) liegt die Gesamtsteuer auf GmbH-Gewinne bei rund 30 %. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer greift dagegen die Soli-Freigrenze wie bei Arbeitnehmern.
Nein – trotz wiederkehrender Debatten. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Soli auch nach Auslaufen des Solidarpakts II (Ende 2019) verfassungsgemäß ist, solange ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf fortbesteht. Für 2026 ist der Soli damit unverändert im Bestand. Politische Forderungen nach vollständiger Abschaffung (vor allem FDP und Teile der Union) werden voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode erneut verhandelt. Eine schrittweise Abschaffung oder weitere Anhebung der Freigrenze ist nicht ausgeschlossen.
Bei Zusammenveranlagung gilt die doppelte Freigrenze von 39.900 € festgesetzter Einkommensteuer (2026). Das entspricht ca. 147.000 € zu versteuerndem Familieneinkommen. Beispiel: Ehepaar mit 180.000 € gemeinsamem zvE zahlt ca. 48.500 € Einkommensteuer – abzüglich Kinderfreibetrag-Einfluss liegt die Soli-relevante Bemessungsgrundlage oft niedriger. In die Freigrenze zählen Kinderfreibeträge voll mit (§ 3 SolZG) – die Soli-Berechnung erfolgt also für den theoretischen Fall, dass der Kinderfreibetrag abgezogen worden wäre.
Der Rechner folgt exakt dem SolZG: Freigrenze 19.950 € / 39.900 €, Milderungszone 11,9 % auf den Überschreitungsbetrag, voller Satz von 5,5 % ab vollem Grenzwert. Für die Lohnsteuer-Ermittlung aus dem Bruttogehalt nutzen wir den BMF-Programmablaufplan 2026, sodass die Berechnung exakt mit der späteren Steuerveranlagung übereinstimmt. Kirchensteuer und Kinderfreibeträge werden in der Soli-Bemessung berücksichtigt. Abweichungen zur Bank-Abrechnung (Abgeltungsteuer) ergeben sich nicht – dort fällt immer der volle Satz an.
Die wichtigsten Hebel: (1) Werbungskosten maximieren (Pendlerpauschale, Fortbildung, Homeoffice-Pauschale 600 €/Jahr), (2) Sonderausgaben nutzen (Kirchensteuer, Spenden bis 20 % Gesamtbetrag der Einkünfte, Altersvorsorge), (3) Betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung (senkt Bruttoeinkommen und damit Lohnsteuer), (4) Splittingtarif nutzen (Heirat oder eingetragene Lebensgemeinschaft), (5) Kinderfreibetrag statt Kindergeld prüfen (bei hohem Einkommen steuergünstiger). Wer durch diese Maßnahmen unter die Freigrenze von 19.950 € Lohnsteuer kommt, spart bis zu 1.100 € Soli pro Jahr.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 4 SolZG – Zuschlagsatz, § 32a EStG – Einkommensteuertarif, BVerfG 2 BvR 1505/20 – Soli ist verfassungsgemäß, BMF – Solidaritätszuschlag FAQ