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Sachbezug-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Sachbezug & Mitarbeiter-Benefits|Stand: April 2026|Quellen: § 8 EStG – Einnahmen, BMF – FAQ Gutscheine, R 19.6 LStR – Aufmerksamkeiten, Sozialversicherungs­entgeltverordnung

Bei einem 50-€-Sachbezug pro Monat sparen Mitarbeiter mit 35 % Grenzsteuersatz rund 28 € Steuern und SV-Beiträge gegenüber gleichwertigem Bruttolohn. Über 12 Monate sind das 600 € netto – die gleiche Wirkung hätte erst ca. 1.350 € Brutto-Gehaltserhöhung. Auch der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten von rund 126 € pro Jahr und Mitarbeiter.

0 Tage25 Tage
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0,00 €200,00 €

Sachbezug monatlich (gesamt)

126,00 €

Fruehstueck
43,40 €
Mittagessen
- 82,60 €
Abendessen
- 0,00 €
Unterkunft
- 0,00 €
Sonstiges
- 0,00 €
Sachbezugswerte 2026 (SvEV)
Fruehstueck2,17 €/Tag
Mittagessen4,13 €/Tag
Abendessen4,13 €/Tag
Gesamtwert jaehrlich1.512,00 €

Welcher Sachbezug ist für Sie am attraktivsten?

So funktioniert der Sachbezug-Rechner

Der Sachbezug ist ein klassisches Instrument zur Lohnoptimierung: Bis 50 € pro Monat dürfen Arbeitgeber Sachleistungen gewähren, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Geregelt in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Voraussetzung: Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht.

Der Rechner zeigt, wie viel der Mitarbeiter netto spart – und wie viel Bruttolohn nötig wäre, um den gleichen Effekt zu erzielen. Damit lässt sich der Sachbezug fair gegen eine Gehaltserhöhung abwägen.

Formel: Steuer- und SV-Ersparnis

Ersparnis = Sachbezugswert × (Grenzsteuersatz + AN-SV-Anteil)

Beispiel: 50 € × (35 % + 21 %) = 28 € pro Monat. Über 12 Monate sind das 336 € rein für den Mitarbeiter. Der Arbeitgeber spart zusätzlich seinen SV-Anteil von ca. 21 % = 126 € pro Jahr und Mitarbeiter.

Rechenbeispiel: 50 € Sachbezug vs. 50 € Bruttolohn

PositionSachbezugBruttolohn
Wert50,00 €50,00 €
− Lohnsteuer (35 %)0,00 €−17,50 €
− Sozialabgaben (21 %)0,00 €−10,50 €
Netto-Wirkung50,00 €22,00 €

Differenz: 28 € pro Monat = 336 € pro Jahr Netto-Vorteil für den Mitarbeiter.

Was ändert sich 2026?

  • Freigrenze 50 €: unverändert seit 2022 (vorher 44 €). Eine Erhöhung wird politisch diskutiert, ist aber nicht beschlossen.
  • Restaurantgutschein: 7,50 € pro Arbeitstag (3,30 € amtlicher Sachbezugswert + 4,20 € steuerfrei).
  • Open-Loop-Karten: weiterhin ausgeschlossen seit 2022 – nur geschlossene Akzeptanzstellen erlaubt.
  • Aufmerksamkeiten: 60 € pro Anlass, mehrfach pro Jahr nutzbar.
  • Inflationsausgleichsprämie: ausgelaufen Ende 2024 – Sachbezug ist die langfristige Alternative.

Typische Fehler beim Sachbezug

  • Freigrenze überschritten. Schon 50,01 € löst volle Steuerpflicht aus – inklusive Nachzahlung von Lohnsteuer und SV.
  • Geldkarte mit offener Akzeptanz. Open-Loop-Karten gelten als Geld – komplett steuerpflichtig.
  • Ersatz statt Zusatz. Wer Bruttolohn in Sachbezug umwandelt, verstößt gegen das Zusätzlichkeits­erfordernis – das Finanzamt kassiert nach.
  • Sammelmonat. Mehrere Monate auf einmal ausgeben (z. B. 200 € im Januar) übersteigt die Monatsgrenze – immer pro Monat dosieren.
  • Keine Dokumentation. Bei Betriebsprüfung muss die Akzeptanzstellenliste nachgewiesen werden.

Praxistipps für Arbeitgeber

Nutzen Sie spezialisierte Anbieter wie Edenred, Spendit, Givve oder Belonio – sie liefern konforme Karten mit Akzeptanzstellen-Listen, Lohnabrechnungs-Schnittstellen und automatischer Beleg­verwaltung. Die Servicegebühr von 1–3 € pro Mitarbeiter und Monat lohnt sich angesichts der Steuerersparnis fast immer.

Kombinieren Sie Sachbezug mit weiteren steuerfreien Komponenten: Erholungsbeihilfe (max. 156 € + 104 € + 52 € pro Jahr für Familie nach § 40 Abs. 2 EStG), Kindergartenzuschuss (steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG) und Erholungsbeihilfe. So sind 80–120 € steuerfreier Mehrwert pro Mitarbeiter und Monat realistisch.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
20 € Sachbezug · StKl. I≈ 11 € Steuerersparnis
30 € Sachbezug · StKl. I≈ 17 € Steuerersparnis
50 € Sachbezug · StKl. I≈ 28 € Steuerersparnis
50 € Sachbezug · StKl. III≈ 22 € Steuerersparnis
50 € · 12 Monate≈ 336 €/Jahr Vorteil
50 € · 12 Monate · 50 MA≈ 16.800 €/Jahr Firma

Haeufige Fragen

Ein Sachbezug ist eine Sachleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer – z. B. Tankgutschein, Restaurantgutschein oder Zuschüsse für ÖPNV. Sachbezüge bis 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei 50 € pro Monat sind das 600 € pro Jahr netto – entspricht ca. 1.000 € Brutto-Gehaltserhöhung.
Tankgutscheine bei Mineralölfirmen, geschlossene Gutscheinkarten (z. B. Edenred, Givve), Restaurant­schecks, ÖPNV-Tickets, Streaming-Abos für Mitarbeiterrabatt-Plattformen. Wichtig: Es muss eine echte Sachleistung sein – Bargeld oder Geldsurrogate (z. B. PayPal-Guthaben) gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Open-Loop-Gutscheinkarten (überall einlösbar) wurden 2022 ausgeschlossen.
Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird die 50 € auch nur um 1 Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und SV-pflichtig. Maßgeblich ist der Zuflussmonat, nicht der Erwerbsmonat. Wer im Januar einen Gutschein für 100 € bekommt, übersteigt die Grenze und versteuert die volle Summe – auch wenn der Gutschein über mehrere Monate eingelöst wird.
Bei 35 % Grenzsteuersatz und 21 % AN-Sozialabgaben spart der Mitarbeiter rund 56 % auf jeden Sachbezugs-Euro gegenüber Barlohn. 50 € Sachbezug = 50 € netto in der Tasche. Die gleiche Wirkung hätte erst ca. 113 € Brutto-Gehaltserhöhung. Pro Jahr macht das 600 € Netto-Vorteil – über 10 Jahre 6.000 €. Auch der Arbeitgeber spart die Lohnnebenkosten von ca. 21 %.
Bei besonderen persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Jubiläum) gilt zusätzlich die Aufmerksamkeitsgrenze von 60 € pro Anlass (R 19.6 LStR). Diese ist unabhängig von der monatlichen 50-€-Grenze und kann mehrfach pro Jahr genutzt werden. Beispiel: 50 € Tankgutschein im November + 60 € Geschenkkorb zur Hochzeit = beides steuerfrei.
Ja, in zwei Varianten: (1) Restaurantgutscheine mit max. 7,50 € pro Arbeitstag (3,30 € amtlicher Sachbezugswert + 4,20 € Aufzahlung steuerfrei). (2) Klassischer Sachbezug bis 50 € pro Monat. Der Mitarbeiter darf nur an tatsächlichen Arbeitstagen einlösen, keine Mahlzeiten am Wochenende. Der Sachbezugswert für Mahlzeiten 2026 beträgt 4,40 € pro Mittagessen.
Der Arbeitgeber muss die Sachbezüge in der Lohnabrechnung gesondert ausweisen und im Lohnkonto dokumentieren (R 8.1 Abs. 6 LStR). Bei Gutscheinkarten sind die Akzeptanzstellen als geschlossen nachzuweisen (Liste der Akzeptanzpartner). Anbieter wie Edenred, Givve oder Spendit liefern automatisch konforme Belege. Bei Betriebsprüfung wird die Einhaltung der 50-€-Grenze monatlich geprüft.
Der Rechner ermittelt die Steuer- und Sozialabgabenersparnis gegenüber gleichwertigem Barlohn. Eingaben sind Sachbezugswert, Steuerklasse und Bundesland. Die Ersparnis basiert auf Lohnsteuer nach BMF-PAP 2026 sowie aktuellen SV-Beitragssätzen. Berücksichtigt wird, dass die 50-€-Freigrenze pro Monat gilt und ein Überschreiten die volle Steuerpflicht auslöst.
Ja: Statt 50 € Sachbezug müsste der Arbeitgeber für die gleiche Netto-Wirkung rund 113 € Bruttolohn zahlen. Sparpotenzial: 63 € pro Mitarbeiter und Monat = 756 € pro Jahr. Bei 50 Mitarbeitern sind das 37.800 € pro Jahr. Zusätzlich entstehen meist keine SV-Beiträge oder Lohnsteuer (sofern die 50-€-Grenze eingehalten wird), und der Sachbezug wirkt als spürbarer Benefit für die Mitarbeiterbindung.
Die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) lief Ende 2024 aus – maximal 3.000 € steuerfrei pro Mitarbeiter. Der Sachbezug ist die langfristige Alternative: 50 € pro Monat × 12 = 600 € pro Jahr, jährlich wiederholbar. Über 5 Jahre sind 3.000 € erreicht, ohne zeitliche Befristung. Beide Instrumente lassen sich nicht für denselben Zweck kombinieren, dafür aber durch Aufmerksamkeiten (60 € pro Anlass) ergänzen.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 8 EStG – Einnahmen, BMF – FAQ Gutscheine, R 19.6 LStR – Aufmerksamkeiten, Sozialversicherungs­entgeltverordnung