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Pflegegeld-Rechner 2026

Stand April 2026

Bei Pflegegrad 3 und häuslicher Pflege durch Angehörige erhalten Sie 2026 monatlich 599 € Pflegegeld plus 131 € Entlastungsbetrag – insgesamt 730 € pro Monat. Über das Jahr ergänzt um 3.539 € Entlastungsbudget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege summieren sich die Leistungen auf 12.299 € jährlich. Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind steuerfrei und werden monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Nur PflegegeldNur Sachleistung
PflegegradPflegegeldSachleistung
Pflegegrad 10,00 €0,00 €
Pflegegrad 2332,00 €761,00 €
Pflegegrad 3573,00 €1.432,00 €
Pflegegrad 4765,00 €1.778,00 €
Pflegegrad 5947,00 €2.200,00 €

Gesamtleistung (monatlich)

698,00 €

Pflegegeld
573,00 €
Sachleistung
- 0,00 €
Entlastung
- 125,00 €
Pflegegrad3
Pflegegeld (anteilig)573,00 €
Sachleistung (anteilig)0,00 €
Entlastungsbetrag125,00 €
Jahresleistung8.376,00 €

Welchen Pflegegrad hat der PflegebedĂĽrftige?

So funktioniert der Pflegegeld-Rechner 2026

Der Rechner ermittelt die Ihnen zustehenden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Eingabe sind Pflegegrad, Pflegeform (häuslich durch Angehörige, Pflegedienst oder Kombination) und die Nutzung der flexiblen Zusatzleistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Ausgegeben werden der monatliche Pflegegeld-Betrag, der Entlastungsbetrag von 131 €, das kombinierte Entlastungsbudget von 3.539 € pro Jahr sowie eine Jahressumme aller Leistungen. Die Beträge stammen aus der Pflegereform 2024 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) und gelten 2026 unverändert weiter – die nächste Dynamisierung ist zum 1.1.2028 vorgesehen.

Pflegegeld-Sätze 2026 nach Pflegegrad

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, nur Entlastungsbetrag 131 €/Monat
  • Pflegegrad 2: 347 €/Monat Pflegegeld + 131 € Entlastung
  • Pflegegrad 3: 599 €/Monat Pflegegeld + 131 € Entlastung
  • Pflegegrad 4: 800 €/Monat Pflegegeld + 131 € Entlastung
  • Pflegegrad 5: 990 €/Monat Pflegegeld + 131 € Entlastung

Zusätzlich steht ab Pflegegrad 2 das Entlastungsbudget von 3.539 €/Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Die Pflegesachleistung (professionelle Pflegedienste) ist in allen Graden höher als das Pflegegeld, muss aber zweckgebunden bei anerkannten Diensten abgerufen werden.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 bei häuslicher Pflege

LeistungBetrag
Pflegegeld PG 3599 €/Monat
Entlastungsbetrag131 €/Monat
Summe monatlich730 €
× 12 Monate8.760 €/Jahr
+ Entlastungsbudget3.539 €/Jahr
= Gesamtleistung12.299 €/Jahr

Zusätzlich: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 504 €/Jahr, Zuschuss wohnumfeldverbessernder Maßnahmen einmalig bis 4.180 € pro Maßnahme. Alle Leistungen steuerfrei.

Was ändert sich bei der Pflege 2026?

  • Pflegegeld-Beträge bleiben nach der 4,5-%-Anhebung vom 1.1.2025 unverändert – nächste Erhöhung erst 1.1.2028.
  • Entlastungsbudget ab 1.7.2025 voll nutzbar: 3.539 € pro Jahr flexibel auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilbar. FĂĽr Angehörige massive Vereinfachung gegenĂĽber den getrennten Töpfen bis 2024.
  • Beitragssatz Pflegeversicherung: 3,6 % paritätisch, Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 %-Punkte Zuschlag, ab dem 2. Kind sinkt der AN-Anteil um 0,25 %-Punkte pro Kind (max. 1 %-Punkt Entlastung).
  • BBG: 5.812,50 €/Monat (2025: 5.512,50 €) – Beiträge werden bis zu dieser Grenze berechnet.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 €/Monat zusätzlich erstattungsfähig fĂĽr zugelassene Apps und Lösungen.

Typische Fehler beim Pflegegeld

  • Pflegegrad zu niedrig beantragt. Viele verzichten nach einer Ablehnung – fast 40 % aller WidersprĂĽche sind jedoch erfolgreich. Lassen Sie sich vom Sozialdienst oder PflegestĂĽtzpunkt unterstĂĽtzen.
  • Entlastungsbudget verfallen lassen. Nicht genutztes Entlastungsbudget kann bis zum 30.6. des Folgejahres ĂĽbertragen werden, danach verfällt es. Planen Sie frĂĽhzeitig Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ein.
  • Kombinationsleistung falsch gewählt. Wer 20 % Sachleistung abruft, bekommt nur noch 80 % des Pflegegeldes – rechnen Sie durch, ob der Pflegedienst wirklich Mehrwert bringt oder ein Angehörigenmodell besser passt.
  • Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege verwechselt.Kurzzeitpflege ist vollstationär in einem Pflegeheim (max. 8 Wochen/Jahr), Verhinderungspflege ist ambulanter Ersatz fĂĽr die Hauptpflegeperson. Seit 2025 im Entlastungsbudget frei kombinierbar.
  • Pflegehilfsmittel nicht abgerufen. 42 €/Monat fĂĽr Einmalhandschuhe, Desinfektion, Inkontinenzprodukte etc. – viele Pflegende zahlen das privat, obwohl die Pflegekasse erstattet.

Unterschiede zwischen Pflegegrad 1 und 5

Pflegegrad 1 gilt bei geringer Beeinträchtigung (12,5–27 MDK-Punkte) und umfasst keinen Pflegegeld-Anspruch – nur Zuschüsse zu Hilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung und den 131-€-Entlastungsbetrag. Die Jahresleistung liegt bei etwa 1.700 €.

Pflegegrad 5 ist der höchste Grad (ab 90 Punkten, schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen) und bietet 990 €/Monat Pflegegeld, 2.299 €/Monat Sachleistung und 3.539 € Entlastungsbudget – in Summe bis zu 44.940 €/Jahr wenn man voll Sachleistung abruft. Die Begutachtung erfolgt in sechs Lebensbereichen mit unterschiedlicher Gewichtung: Selbstversorgung mit 40 %, kognitive und kommunikative Fähigkeiten + Verhaltensweisen 15 %, Mobilität 10 %.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
Pflegegrad 1 · Entlastungsbetrag131 €/Monat
Pflegegrad 2 · Pflegegeld347 €/Monat
Pflegegrad 3 · Pflegegeld599 €/Monat
Pflegegrad 4 · Pflegegeld800 €/Monat
Pflegegrad 5 · Pflegegeld990 €/Monat
PG3 · Pflegesachleistung1.497 €/Monat
Entlastungsbudget (PG2+)3.539 €/Jahr

Haeufige Fragen

Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 €. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, sondern nur einen Entlastungsbetrag von 131 €/Monat. Die Beträge wurden zum 1.1.2025 pauschal um 4,5 % erhöht (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) und gelten unverändert auch 2026. Die nächste Dynamisierung ist zum 1.1.2028 vorgesehen.
Anspruch haben Versicherte mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden – also keine professionellen Pflegedienste beauftragen (§ 37 SGB XI). Voraussetzung sind außerdem eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren in der Pflegeversicherung und die Feststellung des Pflegegrads durch den Medizinischen Dienst (MDK bzw. MEDICPROOF). Das Pflegegeld wird zweckgebunden ausgezahlt – die pflegende Person erhält es nicht direkt, sondern die pflegebedürftige Person leitet es weiter.
Pflegegeld ist die Leistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige – Pflegesachleistung deckt professionelle ambulante Pflegedienste ab. Die Sachleistung ist deutlich höher: Pflegegrad 2: 796 €, Pflegegrad 3: 1.497 €, Pflegegrad 4: 1.859 €, Pflegegrad 5: 2.299 € (Stand 2026). Beide Leistungen lassen sich als Kombinationsleistung prozentual mischen – wer z. B. 50 % Sachleistung nutzt, erhält noch 50 % des Pflegegeldes.
Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder anderem Grund aus, übernimmt die Pflegekasse bis zu 6 Wochen pro Jahr Kosten für eine Ersatzpflege. 2026 stehen dafür 1.685 € pro Kalenderjahr zur Verfügung, seit der Pflegereform 2024 kombinierbar mit 1.854 € Kurzzeitpflege auf einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (Entlastungsbudget, ab 1.7.2025 voll nutzbar). Die Leistung setzt Pflegegrad 2 oder höher voraus.
Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhält zusätzlich 131 € pro Monat als zweckgebundenen Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Verwendbar für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.6. des Folgejahres übertragen werden – theoretisch also bis zu 3.144 € ansparen. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet.
Die zum 1.1.2025 um 4,5 % angehobenen Beträge gelten 2026 unverändert weiter – die nächste pauschale Dynamisierung ist erst zum 1.1.2028 vorgesehen. Allerdings steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung: Eltern zahlen 3,6 % (1,8 % AN + 1,8 % AG), Kinderlose ab 23 einen Zuschlag von 0,6 %-Punkten. Auch die BBG steigt auf 5.812,50 €/Monat. Der Entlastungsbetrag bleibt bei 131 €, das Entlastungsbudget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege bei 3.539 €.
Pflegegrad 1 bedeutet „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und gibt KEIN Pflegegeld. Sie erhalten aber: Entlastungsbetrag 131 €/Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 €/Monat, Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bis 4.180 € (z. B. barrierefreies Bad), 214 € pro Quartal als Pflegekurs-Pauschale und kostenlose Pflegeberatung. Die Gesamtleistung bei Pflegegrad 1 liegt bei rund 1.700 € pro Jahr plus einmalige Zuschüsse.
Antrag bei der Pflegekasse (Teil der Krankenkasse), danach Begutachtung durch den MDK bei Gesetzlichen bzw. MEDICPROOF bei Privatversicherten. Bewertet werden sechs Lebensbereiche (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen, Gestaltung des Alltags) nach einem Punktesystem. Pflegegrad 2 ab 27 Punkten, 3 ab 47,5, 4 ab 70, 5 ab 90. Entscheidung innerhalb von 25 Werktagen – sonst hat die Kasse 70 €/Woche an Sie zu zahlen.
Für den Pflegebedürftigen ist das Pflegegeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Die pflegende Person kann das weitergeleitete Pflegegeld ebenfalls steuerfrei vereinnahmen, wenn die Pflege aus sittlicher oder familiärer Verpflichtung erfolgt (BFH-Urteil). Kommerzielle Pflegekräfte müssen das Geld versteuern. Wichtig: Bei beruflicher Pflege durch Nicht-Angehörige ist Sozialversicherung und Steuer anzumelden, eine „schwarz bezahlte“ Pflegekraft kann bei Kontrolle zu hohen Nachforderungen führen.
Der Rechner nutzt die offiziellen Leistungssätze 2026 nach SGB XI und deckt alle fünf Pflegegrade, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab. Berücksichtigt werden auch das Entlastungsbudget von 3.539 €, der Zuschlag bei Pflege durch Bezugspersonen und die Anrechnung bei Sachleistung. Abweichungen zu Ihrer Pflegekasse entstehen nur durch individuelle Einmalleistungen (Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung) und persönliche Kombinationsentscheidungen.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 37 SGB XI – Pflegegeld, § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag, GKV-Spitzenverband – Leistungen der Pflegeversicherung, BMG – Online-Ratgeber Pflege