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Abgabenrechner 2026

Stand April 2026

Bei 3.500 € brutto in Steuerklasse I ohne Kirche und ohne Kinder summieren sich die Abgaben 2026 auf rund 1.225 € pro Monat – das sind 35 % des Bruttos. Davon 423 € Lohnsteuer, 0 € Soli (Freigrenze), 314 € Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag), 63 € Pflege, 326 € Rente, 91 € Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich ca. 720 € Sozialabgaben – die echten Arbeitskosten liegen bei 4.220 €.

500,00 €15.000,00 €
0 %4 %

Netto monatlich

2.328,83 €

Netto
2.328,83 €
Lohnsteuer
- 409,92 €
Soli
- 0,00 €
KiSt
- 0,00 €
KV
- 306,25 €
PV
- 84,00 €
RV
- 325,50 €
AV
- 45,50 €
Steuern gesamt- 409,92 €
Sozialversicherung gesamt- 761,25 €
Abgabenquote33.5 %

Wie hoch ist Ihre Abgabenlast gefühlt?

So funktioniert der Abgabenrechner

Der Abgabenrechner zeigt Ihnen, wie viel von Ihrem Bruttogehalt wirklich in die öffentlichen Kassen fließt. Dazu berechnet er getrennt zwei Blöcke: Steuern (Lohnsteuer nach BMF-Programmablaufplan 2026, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze nach SolZG, Kirchensteuer) und Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Die Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben und paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.

Zusätzlich weisen wir den Arbeitgeberanteil separat aus. Diese Quasi-Steuerliegen rund 21 % über dem Bruttogehalt – eine wichtige Orientierung für Gehaltsverhandlungen.

Welche Abgaben fallen 2026 an?

  • Lohnsteuer – progressiv nach § 32a EStG. Grundfreibetrag 12.348 €, Spitzensteuersatz 42 % ab 68.481 €, Reichensteuer 45 % ab 277.826 € (Ledige).
  • Solidaritätszuschlag – 5,5 % der Lohnsteuer, ab 19.950 € Jahres- Lohnsteuer (Ledige), Milderungszone bis ca. 32.000 €.
  • Kirchensteuer – 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Lohnsteuer bei Mitgliedschaft in einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft.
  • Krankenversicherung – 14,6 % Grundbeitrag + Ø 2,9 % Zusatzbeitrag, BBG 5.812,50 €. Paritätische Teilung: 8,75 % Arbeitnehmeranteil.
  • Pflegeversicherung – 3,6 % + 0,6 % Kinderloszuschlag ab 23 Jahre. Ermäßigung von 0,25 %-Punkten ab dem 2. Kind (bis zum 5.).
  • Rentenversicherung – 18,6 % paritätisch, BBG 8.450 € West / 8.300 € Ost. Arbeitnehmeranteil 9,3 %.
  • Arbeitslosenversicherung – 2,6 % paritätisch, BBG analog zur RV. Arbeitnehmeranteil 1,3 %.

Rechenbeispiel: 3.500 € brutto, Steuerklasse I, West

AbgabeAN-AnteilAG-Anteil
Lohnsteuer423,00 €
Soli (Freigrenze)0,00 €
Kirchensteuer (aus)0,00 €
Krankenversicherung314,00 €280,00 €
Pflegeversicherung84,00 €63,00 €
Rentenversicherung326,00 €326,00 €
Arbeitslosenvers.46,00 €46,00 €
Summe Abgaben1.193,00 €715,00 €

Netto: 2.307 € (66 %). Gesamtkosten der Stelle: 3.500 € + 715 € = 4.215 €. Die Stelle kostet das Unternehmen also das 1,83-fache dessen, was beim Arbeitnehmer ankommt.

Was ändert sich 2026 gegenüber 2025?

  • Grundfreibetrag: 12.348 € (2025: 12.096 €) – entlastet bei 3.000 € brutto ca. 7 € / Monat an Lohnsteuer.
  • BBG KV/PV: 5.812,50 € (2025: 5.512,50 €). Wer darüber verdient, zahlt höhere Sozialbeiträge als im Vorjahr.
  • BBG RV/AV West: 8.450 € (2025: 8.050 €), Ost 8.300 € (2025: 7.450 €) – Angleichung fortgesetzt.
  • Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitrag: 2,9 % (2025: 2,5 %) – viele Kassen haben 2026 erhöht.
  • Kindergeld: 255 € / Kind und Monat (2025: 250 €).

Typische Fehler beim Abgabenvergleich

  • Arbeitgeberanteil vergessen – die echten Arbeitskosten liegen ca. 21 % über dem Brutto. Wichtig für Gehaltsverhandlungen und Selbstständige.
  • Zusatzbeitrag unterschätzen – 1 %-Punkt Unterschied zwischen Kassen sind 270 € pro Jahr bei 3.000 € brutto. Ein Kassenwechsel kann sich rechnen.
  • BBG ignorieren – Einkommen oberhalb der BBG ist sozialabgabenfrei. Gehaltserhöhungen bei hohen Einkommen bringen überproportional viel Netto.
  • Steuerklassenfalle III/V – das hohe Monatsnetto in Klasse III ist ein Kassenkredit vom Finanzamt. Am Jahresende droht eine Nachzahlung.
  • Pflege-Kinderloszuschlag vergessen – ab 23 Jahren ohne Kind +0,6 % zur Pflegeversicherung. Bei 3.000 € sind das 216 € / Jahr.

Optimierungshebel für die Abgabenlast

Der größte legale Hebel ist die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge: Bis zu 8 % der BBG-Rentenversicherung sind 2026 steuer- und teilweise sozialabgabenfrei – das sind 8.112 € / Jahr. Wer den vollen Rahmen nutzt, spart mehrere hundert Euro Steuern und Sozialabgaben pro Jahr, muss die spätere Rente aber versteuern (nachgelagerte Besteuerung).

Weitere Hebel: Jobticket (steuerfrei), Jobrad (0,25 % Versteuerung statt 1 %), Essenszuschuss (bis 7,50 €/Tag steuerfrei), Kindergartenzuschuss (voll steuerfrei), gesundheitsförderung bis 600 €/Jahr steuerfrei. Für Ehepaare mit großem Einkommens- unterschied kann der Wechsel zu Steuerklasse III/V kurzfristig das Monatsnetto erhöhen – Jahressteuer bleibt aber gleich.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
2.500 € brutto · StKl I · keine Kirche~780 € Abgaben (31 %)
3.500 € brutto · StKl I · keine Kirche~1.225 € Abgaben (35 %)
5.000 € brutto · StKl I · keine Kirche~1.900 € Abgaben (38 %)
3.500 € brutto · StKl III · keine Kirche~950 € Abgaben (27 %)
3.500 € brutto · StKl I · mit Kirche (9 %)~1.263 € Abgaben (36 %)
7.500 € brutto · StKl I · über BBG~2.600 € Abgaben (35 %)

Haeufige Fragen

Vom Bruttogehalt gehen zwei Blöcke ab: Steuern und Sozialabgaben. Steuern: Lohnsteuer nach § 32a EStG, Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Lohnsteuer, aber ab 19.950 € Jahres-Lohnsteuer bei Ledigen) und ggf. Kirchensteuer (8 % in Bayern/BW, sonst 9 %). Sozialabgaben: Krankenversicherung (14,6 % + Ø 2,9 % Zusatzbeitrag, paritätisch), Pflegeversicherung (3,6 % + 0,6 % Kinderloszuschlag), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Für den Arbeitnehmer ergibt das 2026 eine Gesamtabgabenquote von 33–38 % des Bruttos.
Der Arbeitnehmeranteil beträgt 2026 rund 20,7 % des Bruttos bis zur Beitragsbemessungsgrenze: Rentenversicherung 9,3 %, Krankenversicherung 7,3 % allgemein + 1,45 % Zusatzbeitrag (Ø), Pflegeversicherung 1,8 % + 0,6 % Kinderloszuschlag ab 23, Arbeitslosenversicherung 1,3 %. Der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag plus U1/U2-Umlagen und gesetzliche Unfallversicherung – in Summe kostet ein Mitarbeiter das Unternehmen rund 21 % über dem Brutto.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Obergrenze, bis zu der Sozialbeiträge berechnet werden. 2026 gilt: Krankenversicherung und Pflegeversicherung 5.812,50 € / Monat (69.750 € / Jahr), Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West 8.450 € / Monat (101.400 € / Jahr), Ost 8.300 € / Monat (99.600 € / Jahr). Einkommen oberhalb der BBG ist beitragsfrei – der effektive Sozialabgabensatz für Top-Verdiener sinkt dadurch auf 13–15 %.
Die OECD weist für einen Alleinstehenden mit Durchschnittseinkommen 2024 eine Gesamtabgabenbelastung (Steuern + Sozialabgaben des AN + AG) von rund 47,9 % aus – Platz 2 unter den OECD-Staaten. Für den Arbeitnehmer selbst liegt die Nettobelastung aus Lohnsteuer, Soli und Sozialabgaben bei 35 % (Single) bzw. 27 % (Verheiratete mit 2 Kindern). Familien werden durch Kindergeld (2026: 255 € / Kind) und den Kinderfreibetrag deutlich entlastet.
Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer) fließen in den allgemeinen Staatshaushalt – es gibt keine direkte Gegenleistung. Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sind zweckgebunden und finanzieren konkrete Leistungen an den Beitragszahler: Rente, Krankenbehandlung, Arbeitslosengeld. Juristisch gelten Sozialabgaben als Pflichtbeitraege eingeordnet.
Kinderlose Arbeitnehmer ab Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen seit 01.07.2023 einen Zuschlag von 0,6 %-Punkten zur Pflegeversicherung – bei 3.000 € brutto sind das 18 € pro Monat oder 216 € pro Jahr. Ausgenommen sind Eltern (inkl. Adoptiv- und Stiefeltern), Personen unter 23, Wehrdienstleistende und Bezieher von Bürgergeld. Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitragsanteil um 0,25 %-Punkte pro Kind (bis zum 5. Kind), maximal 1,0 %-Punkt Ersparnis – dies gilt bis zum 25. Lebensjahr der Kinder.
Selbstständige sind nur teilweise sozialversicherungspflichtig – viele zahlen keine Arbeitslosenversicherung und keine Rentenversicherung (außer Handwerker, Pflegepersonen, Künstler). In der Krankenversicherung gilt Wahlfreiheit zwischen privater und freiwilliger gesetzlicher KV. Einkommensteuer wird quartalsweise als Vorauszahlung festgesetzt (§ 37 EStG) und jährlich mit der Steuererklärung abgerechnet. Gewinne aus Gewerbe unterliegen zusätzlich der Gewerbesteuer, die jedoch nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Der Rechner folgt dem offiziellen BMF-Programmablaufplan (PAP) 2026 für die Lohnsteuer und den jährlichen Rechengrößen-Verordnungen für die Sozialversicherung. Berücksichtigt werden Steuerklasse, Bundesland, KV-Zusatzbeitrag, Pflege-Kinderloszuschlag und BBG-Kappung. Abweichungen zur echten Lohnabrechnung ergeben sich nur durch individuelle Freibeträge (ELStAM), betriebliche Altersvorsorge oder Vermögenswirksame Leistungen – diese sind im Rechner nicht erfasst.
Ja, in der Steuererklärung sind viele Abgaben als Sonderausgaben absetzbar: Rentenversicherungsbeiträge zu 100 % (§ 10 EStG), Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Basisabsicherung in voller Höhe, Arbeitslosenversicherung bis zu einem Höchstbetrag. Auch die Kirchensteuer ist vollständig als Sonderausgabe absetzbar. Die Lohnsteuer selbst wird nicht als Sonderausgabe abgesetzt, sondern ist die eigentliche Steuerpflicht – aber Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Handwerkerleistungen mindern sie indirekt.
Die größten Hebel sind: (1) Betriebliche Altersvorsorge – Umwandlung bis 8 % der BBG-RV (6.768 € in 2026) ist steuer- und teilweise sv-frei. (2) Sachbezüge wie Jobticket (steuerfrei), Essenszuschuss (bis 7,50 €/Tag), Jobrad (0,25 % statt 1 % Versteuerung). (3) Pendlerpauschale von 30 Cent/km (38 Cent ab dem 21. km). (4) Werbungskosten oberhalb von 1.230 € (Pauschbetrag). (5) Bei Ehepaaren Steuerklassenkombination III/V bei großem Gehaltsunterschied. Die Gesamtabgabenersparnis kann 1.500–3.000 € pro Jahr betragen.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif, § 3 SolZG – Solidaritätszuschlag, GKV-Spitzenverband – Beitragssätze 2026, BMAS – Sozialversicherung Rechengrößen 2026